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Keine neuen Sparmaßnahmen zu Lasten der Nachwuchskräfte

Artikel 2 Nr. 5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes sieht eine Umstellung der Bemessung des Grundgehaltes vom Dienstaltersprinzip auf ein System mit Zeiten dienstlicher Erfahrungen vor. In der Begründung heißt es hierzu, das bei neueingestellten Beamtinnen und Beamten mit typischen Lebensläufen nicht von einer Verminderung des Lebenseinkommens auszugehen sei. Lediglich in Einzelfällen könne es zu einer Verschlechterung gegenüber der bisherigen pauschalen Anrechnung unter Zugrundelegung des Lebensalters führen. Diese Folgen seien notwendigerweise durch die Systemumstellung bedingt, argumentiert die Landesregierung.

 Nachdem auch die Kolleginnen und Kollegen, die bereits als Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst stehen, nach der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung von diesen Änderungen betroffen sein sollen, hat der BSBD einmal nachgerechnet und festgestellt, dass in Einzelfällen erhebliche Einkommenseinbußen mit dieser Systemumstellung verbunden sein können. Übergangsregelungen sind insoweit nicht vorgesehen, was besonders für den Bereich des Strafvollzuges außerordentlich problematische Auswirkungen hat. Der Strafvollzug bemüht sich für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes speziell um lebensältere Nachwuchskräfte, um deren Lebenserfahrung für die Arbeit mit Straftätern zu nutzen.

Nachdem sich die Grundgehaltsstufen bislang für die ersten fünf Stufen ausschließlich am Lebensalter orientierten, war es auch lebensälteren Bewerbern möglich, sich für ein berufliches Engagement in diesem Berufsfeld zu entscheiden. Die finanziellen Einbußen waren definitiv kalkulierbar und leicht zu ermitteln. Mit der Neuregelung wird diesem so sehr umworbenen Bewerberkreis ein Wechsel in den Bereich des Strafvollzuges faktisch unmöglich gemacht, zumindest aber erheblich erschwert.

Dabei war die Ausrichtung der ersten fünf Grundgehaltsstufen am Lebensalter erst durch das Dienstrechtsreformgesetz 1997 eingeführt worden, um gerade den Nachwuchskräften ein höheres Einkommen für die Zeit der Familiengründung zu verschaffen. Diese Regelung wurde zudem kostenneutral eingeführt, weil seit dieser Zeit und ab der sechsten die nächsten Grundgehaltsstufen erst nach drei bzw. vier Jahren erreicht werden. Die jetzt geplante Neuregelung führt damit zwangsläufig zu Einsparungen, so dass durchaus finanzieller Handlungsspielraum zur Abmilderung der aufgezeigten Härten vorhanden ist.

Um künftig den so sehr benötigten und umworbenen lebensälteren Bewerber ein berufliches Engagement im Bereich des Justizvollzuges zu ermöglichen, wären großzügigere Anrechnungsregelungen erforderlich. Speziell der Vorbereitungsdienst im Widerrufsbeamtenverhältnis sollte grundsätzlich als Zeit der beruflichen Erfahrung angerechnet werden. Hier wird zwar zunächst die Befähigungsvoraussetzung erworben, es werden aber gleichzeitig auch erste berufliche Erfahrungen gesammelt, die für die spätere Berufsausübung so überaus wichtig sind.

Die Neuregelung führt in Einzelfällen zu einer Reduzierung des künftigen Grundgehaltes um 250 € bis 300 €. Besonders die jetzt in der Ausbildung befindlichen Nachwuchskräfte haben nach Auffassung des BSBD einen moralischen Anspruch auf eine Art "Besitzstandswahrung". Deshalb hat der BSBD von der Politik eine großzügige Übergangsregelung für die bereits in der Ausbildung befindlichen Nachwuchskräfte gefordert. 

Es ist dringend geboten, die Einkommen der Nachwuchskräfte nicht noch weiter absinken zu lassen, zumal Nordrhein-Westfalen beim bundesweiten Besoldungsvergleich lediglich einen Platz im unteren Mittelfeld belegt. Die aufgrund der Rechtsprechung erforderliche Abkehr vom Altersprinzip sollte deshalb nicht als weitere "Sparmaßnahme" ausgestaltet werden. Jetzt bei der Besoldung der Berufsanfänger eine weitere Einsparung zu realisieren, würde die Einkommen an die Grenze des verfassungsrechtlich kaum mehr Vertretbaren führen. Der Vollzug würde in der Zukunft zudem erhebliche Schwierigkeiten bekommen, seinen Bedarf an Nachwuchskräften befriedigen zu können. 

Nachdem sich das Dienstrechtsanpassungsgesetz derzeit in der parlamentarischen Beratung befindet, hat der BSBD alle im Landtag vertretenen Parteien aufgefordert, sich für notwendige Ergänzungen und Änderungen im Sinne der BSBD-Forderungen einzusetzen und zu verwenden. Über die Ergebnisse unserer gewerkschaftlichen Initiativen werden wir berichten.