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Umfang der Sicherheitsüberprüfungen im Strafvollzug überprüfungsbedürftig!

Bürokratischer Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Nutzen!

Die Rechtsgrundlage für die sicherheitstechnische Überprüfung des Personals, das sicherheitsempfindliche Aufgaben wahrnehmen soll, bildet das Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Es verfolgt den Zweck, dass nur solche Personen Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten erhalten sollen, bei denen ein Sicherheitsrisiko ausgeschlossen werden kann. Diese Überprüfungen sind in der Regel alle 5 Jahre zu wiederholen. Nachdem Vollzugseinrichtungen durch den Justizminister 1995 zu lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen bestimmt worden sind, ist im Strafvollzug – anders als im Bereich der Polizei – eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, die zunehmend Probleme aufwirft.

 

In der überwiegenden Zahl der Fälle entsprach die Praxis im Strafvollzug nicht dieser Rechtslage. In vielen Vollzugseinrichtungen ist – wie im Bereich der Polizei – lediglich eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden, die mit einem deutlich geringeren administrativen Aufwand verbunden ist.

Diese Diskrepanz zwischen Rechtslage und Verwaltungspraxis ist nunmehr durch das nordrhein-westfälische Innenministerium moniert worden. Daraufhin wurden alle Justizvollzugseinrichtungen angewiesen, bei allen Kolleginnen und Kollegen kurzfristig erweiterte Sicherheitsüberprüfungen durchführen zu lassen.

Die Vollzugseinrichtungen haben reagiert und den Bediensteten Vordrucke für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit der Aufforderung zugeleitet, diese vollständig auszufüllen. Bei den betroffenen Kolleginnen und Kollegen stieß dieses Vorgehen vielfach auf Unverständnis, befanden sich doch einige bereits seit 20 Jahren und länger im Strafvollzug. Mit Befremden reagierten sie auch auf den Umstand, dass nunmehr auch Angaben zur persönlichen Lebenssituation und zum Lebenspartner verlangt werden. Für den Fall eines unvollständig ausgefüllten Fragebogens oder des Fehlens der Unterschrift des Lebenspartners soll verschiedentlich mit Sanktionen gedroht worden sein.

Nach der Gesetzeslage müssen sich alle Kolleginnen und Kollegen dieser Prozedur unterziehen. Im Falle fehlerhafter oder unvollständiger Angaben dürften diese Personen eigentlich nicht mehr mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betraut werden, was die Personalverwaltung im Strafvollzug vor große Probleme stellen würde. Bislang hilft man sich mit der Möglichkeit einer vorläufigen Zuweisung entsprechender Tätigkeiten.

Wenn der Strafvollzug nunmehr einen solch hohen Aufwand bei der Sicherheitsüberprüfung betreiben muss, dann wird sich die Besetzung freier oder frei werdender Stellen deutlich verzögern, und zwar mit allen negativen Folgen für das vorhandene Personal, das die nicht besetzten Stellen durch einen Anstieg der Mehrstunden kompensieren muss.

Zudem erhebt sich die Frage, ob es überhaupt sachlich geboten ist, Strafvollzugsbedienstete im Hinblick auf ihre dienstlichen Aufgaben anders und damit strenger zu bewerten als Polizeivollzugsbedienstete? Hier vertritt der BSBD die Auffassung, dass es selbst in krisenhaften Situationen und Zeiten ausreichen dürfte, im Bereich des Strafvollzuges lediglich die einfache Sicherheitsüberprüfung vorzunehmen. Auch in diesem Fall würde der Strafvollzug die sichere Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bieten.

BSBD-Chef Peter Brock hat die sich in den Vollzugseinrichtungen abzeichnenden Schwierigkeiten zum Anlass genommen, das NRW-Justizministerium mit dieser Frage zu befassen. Seitens des Ministeriums verlautete, dass man in eine rechtliche Würdigung der Einstufung des Vollzuges als lebens- und verteidigungswichtige Einrichtung eintreten wolle. Diesen sachdienlichen Hinweis wertete der Gewerkschafter als ein zielgerichtetes Signal, dass auch das Ministerium ein berechtigtes Interesse daran hat, für den Bereich des Strafvollzuges eine praktikable Form der Sicherheitsüberprüfung vorzusehen.