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Verbot der altersdiskriminierenden Besoldung

Rechte durch Widerspruch bis 31.12.2013 wahren
Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Verfahren zur Klärung der Vereinbarkeit der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin mit Europäischem Recht vorgelegt. Konkret geht es dabei um die Bemessung des Grundgehaltes nach Besoldungsdienstalter und dem darauf aufbauenden Überleitungsrecht mit Besitzstandswahrung.

In diesen Verfahren wird mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Frühjahr des kommenden Jahres gerechnet werden können. Zwischenzeitlich hat der Generalstaatsanwalt beim Europäischen Gerichtshof seine Schlussanträge gestellt. Er kommt dabei zu folgenden Ergebnissen:
  1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 gilt auch für die Besoldung der Beamten. 
  2. Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind dahingehend auszulegen, dass nationale Regelungen – hier: das alte Besoldungsrecht – eine Diskriminierung wegen des Alters darstellen. Diese ist weder angemessen noch im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt.
  3. Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind zudem so auszulegen, dass sie einem Überleitungsrecht entgegenstehen, das bei der Zuordnung von Bestandsbeamten zu den Stufen des neuen Besoldungssystems lediglich dem vorherigen Grundgehalt Rechnung trägt und für den Aufstieg in höhere Stufen nur die ab Inkrafttreten dieses Überleitungszeitraums erworbene Erfahrung – unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Beamten – berücksichtigt. 
  4. Rechtsfolge der festgestellten nicht gerechtfertigten Diskriminierung ist, dass die diskriminierten Beamten in dieselbe Besoldungsstufe eingestuft werden wie ein älterer Beamter, der über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt. Dies ist nicht notwendigerweise die höchste Besoldungsdienstaltersstufe.  
  5. Das Unionsrecht steht nicht einer nationalen Regelung entgegen, nach welchem der Beamte seine AnsprĂĽche innerhalb des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen hat.
Nach den bisherigen Erfahrungen ist der Europäische Gerichtshof bislang den Schlussanträgen des Generalstaatsanwaltes beim EuGH regelmäßig gefolgt. Daneben bestehen in den meisten Bundesländern Regelungen, die mit denen in Berlin vergleichbar sind. Deshalb empfiehlt der BSBD dringend, zur Rechtswahrung noch im Jahr 2013 einen Widerspruch mit dem Ziel einzureichen, eine altersdiskriminierungsfreie Besoldung zu erhalten.
Von dem anhängenden Musterwiderspruch sollten Beamtinnen und Beamte Gebrauch machen, die sich noch nicht in der Endstufe befinden und kein Festgehalt beziehen.