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Leipziger Richter treffen richtungsweisende Entscheidung zum Beamtenstreik

Beamtenbesoldung: Auch ohne Streikrecht nicht auf Almosen angewiesen

Bundesverwaltungsgericht bekräftigt Anspruch auf Teilhabe an der Einkommensentwicklung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das beamtenrechtliche Streikverbot für Beamte bestätigt (BVerwG 2 C 1.13, Urteil vom 27.02.2014). Zu entscheiden hatten die Leipziger Richter den Fall einer Lehrerin, die sich an Warnstreiks beteiligt hatte und daraufhin disziplinarisch belangt worden war. Abzuwägen hatte das Gericht, ob das aus den grundgesetzlich garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums abgeleitete Streikverbot gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.

Eine solche Kollision hat das Bundesverwaltungsgericht zwar gesehen, sich aber auf den Standpunkt gestellt, dass dieser Konflikt grundrechtskonform durch den Bundesgesetzgeber aufzulösen sei. Danach gehorche das Grundgesetz internationalen Rechtsnormen nur, wenn diese dem Willen der Verfassung entsprächen. Der ehemalige Verfassungsrichter Dr. Udo Di Fabio hat darauf hingewiesen, dass jede Rechtsnorm, die bindet, Staatsgewalt sei und jede Staatsgewalt vom Volke ausgehe. Hieraus leite sich ab, dass europäisches und internationales Recht keinen Vorrang vor deutschem Verfassungsrecht eingeräumt werden könne.
 
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat demgegenüber auch den Staatsbediensteten zugestanden, Tarifverhandlungen über die Arbeitsbedingungen mit dem Mittel des Streiks durchsetzen zu dürfen. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ist die Bundesrepublik völkervertrags- und verfassungsrechtlich verpflichtet, diesen Konflikt im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention aufzulösen. Hierfür stünden der Bundesregierung verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.
 
Bis zur Änderung der Verfassung gelte das unmittelbare Streikverbot des Grundgesetzes, urteilten die Leipziger Richter. Sie machten allerdings auch deutlich, dass den Tarifabschlüssen für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes wegen des Alimentationsgrundsatzes des Artikels 33 Abs. 5 GG maßgebende Bedeutung für die Beamtenbesoldung zukomme. So seien die Besoldungsgesetzgeber in Bund und Ländern verfassungsrechtlich daran gehindert, die Beamtenbesoldung von der Einkommensentwicklung, wie sie durch die Tarifabschlüsse für den öffentlichen Dienst zum Ausdruck komme, abzukoppeln.
 
Dieses richtungsweisende Urteil kann nach Ansicht des BSBD-Vorsitzenden Peter Brock als starkes Indiz dafür angesehen werden, dass die von Rot-Grün für fast die Hälfte der Beamten in NRW beschlossenen Nullrunden in 2013 und 2014 vor dem Münsteraner Verfassungsgerichtshof keinen Bestand haben dürften. „Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts“, erklärte der BSBD-Chef, „ist der Politik ein weiteres Mal ins Stammbuch geschrieben worden, dass Besoldungsanpassungen nach Gutsherrenart unzulässig sind. Die Landesregierung ist gut beraten, für die zu erwartenden Nachzahlungen an die Beamten finanzielle Vorsorge zu treffen, sollte sie vor dem Münsteraner Verfassungsgerichtshof den Kürzeren ziehen.“
Artikelbild © by Erich Westendarp / pixelio.de