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OVG Münster: Besoldungserhöhung für Beamte im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht möglich

Der 3. Senat des Gerichts hat am 20. März 2014 entschieden, dass Beamte der Besoldungsgruppen A 11 und höher in Nordrhein-Westfalen eine höhere Besoldung nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erhalten können. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 hatte das Land die Bezüge für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 für 2013 um 2,65 % und für 2014 um 2,95 %, entsprechend der für Beschäftigte vereinbarten tariflichen Regelung, erhöht. Für Beamte der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 betrug die Anpassung jedoch nur um jeweils 1 %, während für Beamte höherer Besoldungsgruppen und Richter Nullrunden gesetzlich verordnet wurden.

Hiergegen klagen zahlreiche betroffene Beamte mit dem Rechtsschutz des dbb. Dreizehn dieser Kläger hatten gleichzeitig einstweilige Anordnungen beantragt. Sie wollten erreichen, dass ihnen schon vor dem Abschluss des Klageverfahrens, das bei der Inanspruchnahme von Rechtsmitteln unter Umständen Jahre dauern kann, vorläufig eine höhere Besoldung gezahlt wird, weil ihnen ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne. Diese Anträge hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in erster Instanz mit Beschlüssen vom 30. Januar 2014 abgelehnt.

Die dagegen erhobenen Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht mit der gestrigen Entscheidung verworfen. Zur Begründung weist das Gericht im Wesentlichen darauf hin, dass die Beamten derzeit durch ein weiteres Abwarten keine unzumutbaren Nachteile erlitten. Im Falle ihres Obsiegens im Klageverfahren könne die streitige Besoldung nachgezahlt werden.

Die Beschlüsse des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts Münsters (3 B 167/14 u.a.) sind unanfechtbar.

Die Rechtsposition der Betroffenen hat sich in Bezug auf die Hauptsache, nämlich der Gewährung einer dem Tarifabschluss entsprechenden Besoldungsanpassung, nicht verschlechtert. Den Beschlüssen kommt keine präjudizierende Bedeutung im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache zu.

Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht erst am 27. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass die Besoldungsgesetzgeber die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu beachten haben. Diese hinderten sie in Bund und Ländern verfassungsrechtlich daran, die Beamtenbesoldung von der Einkommensentwicklung, wie sie durch die Tarifabschlüsse für den öffentlichen Dienst zum Ausdruck komme, abzukoppeln.

OVG Münster weist Anträge auf einstweilige Anordnung zurück.

Artikelbild © by Gerd Altmann/Pixelio.de