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Abstimmungstendenz zugunsten von Dienstrangabzeichen!

Bis zum 15. Mai 2014 konnten die Kolleginnen und Kollegen der Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes über die Einführung von Dienstrangabzeichen abstimmen. Ihr Votum ist vermutlich deutlicher ausgefallen, als zuvor gemutmaßt wurde. Eine satte Mehrheit der Kolleginnen und Kollegen hat sich wohl für Dienstrangabzeichen ausgesprochen. An der durch die Personalvertretungen durchgeführten Befragung haben sich rund 60 Prozent aller Dienstkleidungsträger beteiligt. Das Endergebnis wird in Zusammenarbeit mit der ministeriellen Administration ermittelt und nach dem 01. Juni 2014 bekannt gegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Kolleginnen und Kollegen der Wachtmeistereien der Justiz noch die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben.

Bei Außenkontakten werden die Kolleginnen und Kollegen künftig voraussichtlich nicht mehr für Irritationen sorgen, weil die blauen Schlaufen (siehe Abbild.) nach dem noch ausstehenden Votum der Spitze des "Hauses am Martin-Luther-Platz" damit endgültig ihrer eigentlichen Funktion zugeführt werden dürften. Die Tendenz des Abstimmungsergebnisses lässt diese Prognose bereits derzeit zu.

BSBD -Chef Peter Brock zeigte sich erfreut über das Abstimmungsverhalten der Kolleginnen und Kollegen. „Die ‚Dienstkleidungsträger‘ haben abgestimmt, wie ihre Uniform künftig aussehen soll. Der BSBD sieht sich nach den bislang vorliegenden Teilergebnissen in seiner gewerkschaftlichen Position bestärkt, auch für die Strafvollzugsbediensteten eine gesetzliche Regelung durchzusetzen, die ihnen einen Rechtsanspruch auf eine unentgeltliche Ausstattung mit Dienstkleidung zuerkennt.“

Dieses Abstimmungsergebnis wird aller Voraussicht nach auch dazu beitragen, dass der BSBD sich Schritt für Schritt dem gewerkschaftlichen Ziel annähern kann, der Politik in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht eine weitgehende Gleichbehandlung von Strafvollzugs- und Polizeivollzugsdienst abzuringen. Beide Vollzugsdienste gehören zum Bereich der inneren Sicherheit und sollten ohne sachlichen Grund nicht unterschiedlich behandelt werden.

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