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OLG Hamm: Werbung für Gefangenengewerkschaft zulässig

Das Oberlandesgericht Hamm hat am gestrigen Mittwoch entschieden, dass die vom Grundgesetz geschützte Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit auch im Bereich des Strafvollzuges gilt. Dieses Grundrecht, so die Richter, unterläge zwar verfassungsimmanenten Schranken und könnte folglich eingeschränkt werden, falls dies für die Gewährleistung eines funktionierenden Strafvollzuges unerlässlich sei, doch werde es auch im Vollzug grundsätzlich gewährleistet.

Da entsprechende Beeinträchtigungen durch die zuständige Vollzugseinrichtung aber nicht dargelegt worden seien und auch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld keine entsprechenden Feststellungen getroffen habe, sei die Angelegenheit zur Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen worden. 

Zu entscheiden hatten die Richter den Fall eines Willicher Strafgefangenen, der die Aushändigung von Aufnahmeformularen für den Verein „Gefangenengewerkschaft/bundesweite Organisation" begehrt hatte. Der 1. Strafsenat des OLG Hamm stellte klar, dass von den Formularen keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgehe. Sicherheit und Ordnung könnten allenfalls dann beeinträchtigt sein, wenn der Gefangene, der als Sprecher für die Gefangenengewerkschaft fungiere, eine unzulässige, weil Druck auf Mitgefangene ausübende Werbung betreibe oder die Mitgliederwerbung dem Erreichen des Vollzugszieles entgegenstehe.

Beschluss des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 02.06.2015 (1 Vollz(Ws) 180/15)

Foto: stockWERK-Fotolia.de