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Europäischer Gerichtshof (EuGH): Generalanwältin hält Kopftuchverbot bei der Arbeit für verhältnismäßig

Der EuGH hat in Kürze darüber zu entscheiden, ob das Tragen eines islamischen Kopftuchs in bestimmten Fällen durch Arbeitgeber untersagt werden kann. Die deutsche Generalanwältin Juliane Kokott hält ein solches Verbot in ihrem aktuellen Gutachten für den Europäischen Gerichtshof für zulässig. Wenn Arbeitgeber in ihrem Betrieb eine Strategie der religiösen und weltanschaulichen Neutralität verfolgen, dann, so die Generalanwältin, sei ein Kopftuchverbot als gerechtfertigt anzusehen.

Die Juristin sieht in einem solchen Verbot keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion. Wichtig sei in diesem Zusammenhang die Beachtung des Gleichbehandlungsgebots. Stelle ein Betrieb allgemeine Regeln auf, die das Zeigen von politischen, philosophischen und religiösen Zeichen am Arbeitsplatz verbieten, dann sei auch in einem Kopftuchverbot keine Diskriminierung zu sehen.

Juliane Kokott ist überzeugt, dass ein Arbeitgeber eine "legitime Politik" verfolge, wenn er in seinem Betrieb eine "religiöse und weltanschauliche Neutralität" durchsetzen wolle." In diesem Fall liege auch "keine unmittelbare Diskriminierung" wegen der Religion vor, wenn einer Arbeitnehmerin muslimischen Glaubens verboten werde, am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen.

Die Generalanwältin stellt allerdings auch klar, dass ein Verbot nicht auf Vorurteilen gegenüber einer oder mehreren Religionen oder religiösen Überzeugungen beruhen dürfe. Deshalb müsse die Verhältnismäßigkeit durch das jeweils zuständige Gericht überprüft werden können.

Dem Gutachten der Generalanwältin liegt der Fall einer belgischen Rezeptionistin zugrunde, die in einer Sicherheitsfirma gearbeitet hatte. Der Frau wurde gekündigt, weil sie nach drei Jahren im Betrieb darauf bestand, künftig ihre Arbeit mit einem Kopftuch verrichten zu wollen.

Die Frau klagte daraufhin erfolglos auf Schadensersatz. Der Fall kam vor den Europäischen Gerichtshof, weil das höchste belgische Gericht um die Auslegung des EU-Diskriminierungsverbots wegen Religion oder Weltanschauung bat. Mit einem Urteil ist in einigen Monaten zu rechnen. In den meisten Fällen folgen die Richter der Empfehlung des Generalanwalts.

Die Generalanwältin stellt klar, dass die Religion für viele Menschen ein wichtiger Teil ihrer persönlichen Identität und die Religionsfreiheit eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft sei. Während ein Arbeitnehmer sein Geschlecht, seine Hautfarbe, seine ethnische Herkunft, seine sexuelle Ausrichtung, sein Alter oder seine Behinderung nicht "an der Garderobe abgeben" könne, dürfe ihm bezüglich seiner Religionsausübung am Arbeitsplatz eine gewisse Zurückhaltung zugemutet werden.

Wenn der Europäische Gerichtshof in einigen Monaten sein Urteil sprechen wird, besteht hoffentlich abschließende Klarheit, wie Betriebe, Behörden und damit auch der Strafvollzug künftig das Tragen islamischer Kopftücher regeln dürfen.

Friedhelm Sanker

Foto im Beitrag © Kara / Fotolia.de