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Dienstliche Beurteilungen: Pauschale Absenkung von Noten unzulässig

Das Verwaltungsgericht Aachen hat die pauschale Absenkung der Noten der Regelbeurteilung für unzulässig erklärt und der JVA Aachen aufgegeben, den Kläger erneut dienstlich zu beurteilen, um die angefochtene Beurteilung zu ersetzen. Die Richter des Verwaltungsgerichts haben in der pauschalen Absenkung der Beurteilungsnoten einen Akt willkürlicher Beeinflussung gesehen.

Seitens der JVA Aachen konnte kein landesweiter Vergleich vorgelegt werden, mit dem eine bislang zu wohlwollende Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der JVA Aachen hätte nachgewiesen werden können. Auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung hatte das OVG Münster keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das OVG Münster anerkennt zwar, dass es keinen rechtlichen Bedenken begegne, wenn Korrekturen an dem bisherigen Beurteilungsmaßstab vorgenommen würden. Dafür sei es jedoch erforderlich, dass das auszuübende Ermessen sachgerecht und frei von Fehlern sei.

So könne es durchaus geboten sein, eine Absenkung der Note vorzunehmen, wenn - ohne sachlichen Grund - eine Verdichtung der vergebenen Noten in einem engen Bereich der Notenskala zu verzeichnen sei. In einem solchen Fall werde der grundgesetzlich geschützte Anspruch eines Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles müsse jedoch nachgewiesen werden.

Im zu entscheidenden Fall haben die Richter des Oberverwaltungsgerichts offengelassen, ob der Richtliniengeber auf eine gleichmäßige Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe hinzuwirken oder ob ausschließlich der Endbeurteiler in eigener Verantwortung hierfür zu sorgen hat. Eine Beurteilung jedoch ohne Leistungsänderung pauschal abzusenken, ohne den Nachweis führen zu können, dass die Beurteilungsmaßstäbe bislang zu milde oder zu streng angewandt worden sind, sahen die Richter nicht als sachgerecht an.

Auch in dem Zulassungsverfahren habe das beklagte Land nicht den Nachweis führen können, dass der bisher bei der JVA Aachen angelegte Beurteilungsmaßstab im Vergleich zur landesweiten Beurteilungspraxis zu mild ausgefallen sei. Das Land habe die Ergebnisse einer beträchtlichen Zahl von Justizvollzugshauptsekretären, die im Januar 2013 aus Anlass einer Stellenausschreibung erstellt worden waren, der jetzigen Beurteilung gegenübergestellt. Dieses Material kranke allerdings daran, dass die in der Tat besseren Ergebnisse dieser Anlassbeurteilungen darauf beruhen könnten, dass sich lediglich Beamte beworben hatten, die Grund zu der Annahme hatten, ihre Beurteilung werde für eine Beförderung gut genug ausfallen.

Der erkennende Senat des OVG Münster hat zudem darauf hingewiesen, dass mit einer grundsätzlich zulässigen Absenkung der Beurteilungsergebnisse zugleich noch keine differenziertere Notenvergabe erreicht werde, die im Falle der JVA Aachen ebenfalls beanstandet worden sei.

Insgesamt kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts zu Recht die Sachwidrigkeit der pauschalen Absenkung der Beurteilungen der Bediensteten der JVA Aachen angenommen hat. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der Beschluss (6 A 2220/15/ 1 K 1745/14 Aachen) ist damit unanfechtbar.

Friedhelm Sanker


Foto im Beitrag © Erwin Widicka / Fotolia.de