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Internet: Mit einem „Like“ die Berufsaussichten ruiniert

Weil ihm eine homophobe Karikatur in einem sozialen Netzwerk gefiel und er für sie ein „Like“ spendierte, endete für einen jungen Mann die Beamtenkarriere, noch bevor sie richtig begonnen hatte. Er hatte sich zuvor als Bundespolizist beworben und bereits eine Einstellungszusage für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erhalten.

Doch dann fielen der Einstellungsbehörde der Polizei die Internetaktivitäten des Bewerbers auf. Eine satirische Darstellung hatte die Aufmerksamkeit und das Interesse des Bewerbers auf sich gezogen. Zu sehen ist ein Mann, der sich mit einer Regenbogenfahne das Gesäß abwischt.

Zudem hatte der Bewerber den Bescheid über ein erhaltenes Fahrverbot gepostet und ihn mit einem „Mittelfinger-Emoji“ versehen. Diese beiden Aktivitäten veranlassten die Einstellungsbehörde, die erteilte Einstellungszusage zu widerrufen. Der junge Mann nahm Rechtsschutz in Anspruch und klagte vor dem Verwaltungsgericht Aachen. Der Widerruf der Einstellungszusage durch die zuständige Polizeibehörde ist jetzt durch die Aachener Richter bestätigt worden (Aktenzeichen: 1 L 480/21).

Das Gericht befand, dass „Posts“ und „Likes“ in sozialen Netzwerken durchaus belastbare Hinweise für die Bewertung der Eignung eines Bewerbers darstellen. Im vorliegenden Fall seien erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Beruf eines Bundespolizisten begründet; der Widerruf der Einstellungszusage somit rechtens.

Hierfür sei nicht erst die respektlose Reaktion auf das dem Bewerber erteilte Fahrverbot ausschlaggebend, bereits das „Like“ unter der Karikatur mit der Regenbogenfahne sei ausreichend, um ernste Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizistenberuf zu rechtfertigen. Der Polizeiberuf werde durch intensive und zahlreiche Kontakte mit Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religion, sexueller Orientierung und Weltanschauung geprägt. Der Bewerber habe mit dem „Like“ unter der Karikatur mit der Regenbogenfahne den Nachweis erbracht, dass es ihm an der nötigen Toleranz und Neutralität mangele, um seine künftigen Dienstpflichten ohne Ansehen der Person auszuüben.

Angesichts dieser Sachlage sei die Einstellungsbehörde der Bundespolizei berechtigt gewesen, die Einstellungszusage zurückzunehmen. Eine Bindung an die zunächst erteilte Zusge sei nicht mehr gegeben. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen ist noch nicht rechtskräftig.

Friedhelm Sanker

Foto: ©Jan Engel - stock.stadobe.com