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Jahressonderzahlung

Jahressonderzahlung

Jahressonderzahlung für Beschäftigte gemäß § 20 TV-L

Der Tarifvertrag für die Tarifbeschäftigten der Länder (TV-L) sieht eine Jahressonderzahlung vor.
Sie setzt sich aus der früheren Zuwendung und dem Urlaubsgeld zusammen.


Die Jahressonderzahlung wird mit den Bezügen für den Monat November ausgezahlt.
Sie erhalten eine Jahressonderzahlung nach den Regelungen des § 20 TV-L.
Anspruch haben nur Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Die Höhe der Jahressonderzahlung bemisst sich im Tarifgebiet West
nach folgenden gestaffelten Bemessungssätzen:

Entgeltgruppen Bemessungssätze

EG 1 bis EG 8 und EG 2Ü 95%

EG 9 bis EG 11 80%

EG 12 bis EG 13 und EG 13 Ü bis Stufe 3 50%

EG 13 Ü bis Stufe 4 und EG 15 und EG 15 Ü 35%

Nach den Regelungen des TV-L ist die Bemessungsgrundlage grundsätzlich ein Durchschnittsentgelt aus Ihren monatlichen Bezügen für die Monate Juli, August und September (= Bemessungszeitraum). Im Regelfall wird die Summe der monatlichen Bezüge durch drei dividiert.
Berücksichtigt werden neben dem Tabellenentgelt alle laufenden und unständigen Entgeltbestandteile (z.B. Zeitzuschläge).
Unberücksichtigt bleiben beispielsweise der Krankengeldzuschuss, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, nicht dienstplanmäßige Überstunden.
Anspruchsminderung:

    • Besteht ein Anspruch auf Jahressonderzahlung, vermindert er sich für jeden Kalendermonat, in dem Sie keinen Anspruch auf Entgelt haben, um ein Zwölftel.
    • Der Anspruch vermindert sich ferner für jeden Kalendermonat, in dem Ihnen in einem vorangegangenen Ausbildungsverhältnis Ausbildungsentgelt zustand.
    • Ein vorangegangenes Beamtenverhältnis bleibt bei der Festsetzung der Jahressonderzahlung grundsätzlich unberücksichtigt.
    • Bei einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kommt es nur zu einer Kürzung, wenn eine Unterbrechung von mindestens einem Werktag vorliegt (im Lehrerbereich sind Unterbrechungen wegen der Ferien unschädlich).

Sonderzahlung für Beamte

Mit dem "Gesetz über die Sonderzahlung an Beamte pp" vom 22. November 2003, zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 23. Mai 2006, ist für die Beamten und Richter in NRW folgende Regelung getroffen:

Die Sonderzahlung wird jeweils mit den Bezügen für den Monat Dezember gewährt.

Zur Berechnung der Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte werden folgende Bemessungsfaktoren auf die jeweils für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge angewandt:

 

 

Besoldungsgruppe

 

 

 

Bemessungsfaktor im Jahr (in Prozent)

 

 

 

2003

 

 

 

2004

 

 

 

2005

 

 

 

2006

 

 

 

2007

 

 

 

2008

 

 

 

2009

 

 

 

2010

 

 

 

2011

 

 

 

2012

 

 

 

A 2 - A 6

 

 

 

84,29

 

 

 

84,29

 

 

 

84,29

 

 

 

60

 

 

 

60

 

 

 

60

 

 

 

60

 

 

 

60

 

 

 

60

 

 

 

60

 

 

 

A 7, A 8 und Anwärter

 

 

 

70

 

 

 

70

 

 

 

70

 

 

 

45

 

 

 

45

 

 

 

45

 

 

 

45

 

 

 

45

 

 

 

45

 

 

 

45

 

 

 

Ãœbrige Beamtinnen/Beamte

 

 

 

50

 

 

 

50

 

 

 

50

 

 

 

30

 

 

 

30

 

 

 

30

 

 

 

30

 

 

 

30

 

 

 

30

 

 

 

30

 

 

Der Anspruch auf Weihnachtsgeld ist an drei Voraussetzungen gebunden:

  1. Sie stehen am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Dezember als Beamtin bzw. Beamter im Landesdienst.
  2. Sie stehen
    1. seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen oder
    2. im laufenden Kalenderjahr insgesamt 6 Monate im öffentlichen Dienst.
  3. Sie verbleiben bis mindestens 31. März des Folgejahres im öffentlichen Dienst.

Das Weihnachtsgeld besteht aus:
a. dem Grundbetrag und
b. dem Sonderbetrag für Kinder (Festbetrag 25,56 Euro)
Basis für den Grundbetrag sind Ihre laufenden Bezüge für den Monat Dezember. Einige laufende Bezügebestandteile (z.B. die vermögenswirksamen Leistungen des Dienstherrn, Mehrarbeitsvergütung u.ä.) fließen jedoch nicht in die Berechnung des Grundbertages ein.
Zeiten im laufenden Kalenderjahr, in denen Sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, führen zu einer Verminderung des Grundbetrages.

Wichtiger Hinweis: Der BSBD NRW empfiehlt allen Beamten und Versorgungs-empfängern zum Zweck der persönlichen Rechtswahrung auch für das Jahr 2012 einen Antrag auf ungekürzte Sonderzahlung an das LBV NRW in 40476 Düsseldorf, Johannstraße 35 zu richten. Anträge werden auf der Internetseite veröffentlicht.