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Zeitzuschläge

Zeitzuschläge nach § 8 TV-L

Für die geleisteten Sonderformen der Arbeit werden Zeit­zuschläge neben dem individuellen Stundenentgelt gezahlt. Diese Zeitzuschläge werden für die tatsächlich geleistete Arbeit je Stunde gewährt.

 

Sie betragen je Stunde:

    1.  für Überstunde
      • in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v. H.
      • in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v. H.,
    2.  für Nachtarbeit (21.00 bis 6.00 Uhr) 20 v. H.,
    3.  für Sonntagsarbeit 25 v. H.,
    4.  bei Feiertagsarbeit inkl. 24. und 31. Dezember
      • ohne Freizeitausgleich 135 v. H.,
      • mit Freizeitausgleich 35 v. H.,
    5.  für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H.,
    6.  Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr
      • soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, 20v.H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim Zusammen­treffen von Zeitzuschlägen nach Buchstabe c) bis f) wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.

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