Zeitzuschläge
Zeitzuschläge nach § 8 TV-L
Für die geleisteten Sonderformen der Arbeit werden Zeitzuschläge neben dem individuellen Stundenentgelt gezahlt. Diese Zeitzuschläge werden für die tatsächlich geleistete Arbeit je Stunde gewährt.
Sie betragen je Stunde:
- für Überstunde
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v. H.
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v. H.,
- für Nachtarbeit (21.00 bis 6.00 Uhr) 20 v. H.,
- für Sonntagsarbeit 25 v. H.,
- bei Feiertagsarbeit inkl. 24. und 31. Dezember
- ohne Freizeitausgleich 135 v. H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v. H.,
- für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H.,
- Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr
- soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, 20v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Buchstabe c) bis f) wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.