Ausschlussfrist
Als Ausschlussfrist (oder auch Verfallsfrist genannt) wird eine Frist bezeichnet, nach deren Ablauf Ansprüche, aber auch Rechte (auch Gestaltungsrechte) erlöschen bzw. untergehen; auch wenn der Anspruch entstanden ist.
Werden Ansprüche nicht fristgerecht und in der erforderlichen Form geltend gemacht, erlöschen sie.
Nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen Ansprüche, die nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Ausschlussklauseln verfolgen den Zweck, die Vertragsparteien zur zeitnahen Geltendmachung zu veranlassen, damit schnellstmöglich Klarheit über den Rechtsfrieden geschaffen wird.
Es besteht keine Pflicht des Arbeitgebers auf diese Ausschlussfrist hinzuweisen.
Der Arbeitnehmer muss in seinem Antrag, formlos und schriftlich den Sachverhalt und die Höhe des Anspruches, geltend machen. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich.