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Erholungsurlaub

Erholungsurlaub ist die wichtigste Form des gesetzlich geregelten Urlaubs. Der Erholungsurlaub hat den Zweck, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen.

 

Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21 TV-L).

Der Umfang des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers richtet sich primär nach dem Arbeitsvertrag, wobei aber Tarifverträge und vor allem die Arbeitsgesetzgebung Mindestansprüche festlegen, die vertraglich nicht unterschritten werden dürfen. Für Jugendliche Arbeitnehmer beträgt der gesetzliche Mindesturlaub nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz je nach Alter 25-30 Werktage. 

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben nach TV-L einen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen.

Arbeitnehmer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 50 erhalten einen gesetzlichen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen pro Jahr (§ 125
SGB IX ). Arbeitet der Schwerbehinderte mehr oder weniger als 5 Tage pro Woche, so erhöht oder vermindert sich der Anspruch entsprechend.

Ist der schwerbehinderte Mensch nicht das gesamte Jahr über schwerbehindert, so hat er für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Wird die Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt, so besteht auch für den rückwirkendend festgestellten Zeitraum der Anspruch auf den Zusatzurlaub, jedoch in der Regel nur noch für das laufende Urlaubsjahr (§ 125 Abs. 3 SGB IX).

Arbeitnehmer, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, haben keinen Anspruch auf den Zusatzurlaub.

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind nach § 7 Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn dem dringende betriebliche Belange entgegenstehen (z. B. Betriebsferien , Hochsaison). Unter Umständen können auch die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer aus sozialen Gründen Vorrang haben. Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers machen eine Teilung erforderlich.

Die Aufstellung des Urlaubsplanes und die Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird, unterliegt im öffentlichen Dienst nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG oder den entsprechenden Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen der Länder der Mitbestimmung durch den Personalrat.

Wird der Erholungsurlaub im Kalenderjahr nicht genommen, verfällt er am Jahresende, sofern er nicht wegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe bis zu einem bestimmten Stichtag auf das Folgejahr übertragen wird. Dies setzt aber in der Regel – außer bei Krankheit – einen rechtzeitig gestellten Urlaubsantrag voraus. Ausnahmsweise erlischt ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub jedoch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist.
Einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, das heißt eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, hat der Arbeitnehmer nur, wenn er seinen Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen kann.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub nach einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.

Der Urlaubsanspruch entsteht auch während der Zeit, in der der Arbeitnehmer bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, so dass der volle Urlaub auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres keinen einzigen Tag gearbeitet hat. Das folgt daraus, dass das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) lediglich auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses abstellt.