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Gleichbehandlungsgrundsatz

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht in einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift festgelegt, sondern als Gewohnheitsrecht anerkannt.


Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, bei Anwendung einer selbst geschaffenen Regelung gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung.
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit hingegen wird durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eingeschränkt.
Im Einzelfall kann der Arbeitgeber also einem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag eine Leistung zukommen lassen, die er anderen nicht gewährt. Bei einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann auch der benachteiligte Arbeitnehmer, der ohne Sachgrund schlechter gestellt wurde, einen Anspruch auf die Leistung geltend machen.