Verwendung von Cookies
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Drucken

Geringfügige Beschäftigung

Der Arbeitnehmer ist bis zu der Grenze von 450 Euro von der Sozialversicherung befreit.

Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, Pauschalabgaben zu entrichten. Für geringfügig Beschäftigte in einem Privathaushalt gelten niedrigere Pauschalabgaben. In der Regel werden die Pauschalabgaben vom Arbeitgeber getragen, so dass das Arbeitsentgelt brutto gleich Nettobetrag ist.
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung unterliegt uneingeschränkt dem
TVöD / TV-L.
Die Regierungskoalition hat ab 1.Januar 2013 die bis dato abgabenfreie geringfügige Beschäftigung von 400 Euro auf 450 Euro erhöht. Außerdem sollen künftig alle neuen Minijobs rentenversicherungspflichtig sein. Bis dato gibt es in Deutschland bereits über 7 Millionen Minijob-Verhältnisse, davon allein im gewerblichen Bereich rund 6,8 Millionen.
Für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bedeutet die Anhebung um 50 Euro vor allem erst einmal mehr Flexibilität. Grundsätzlich ist in solchen Fällen bei Dauerarbeitsverhältnissen der Durchschnittsverdienst aus zwölf Monaten entscheidend. Für beide Seiten bietet die Erhöhung somit den Vorteil, dass verstärkt in monatlich unterschiedlichem Umfang gearbeitet werden kann, ohne dabei gleich befürchten zu müssen, dass sich dadurch sofort die versicherungsrechtliche Beurteilung ändert. Zusätzlich kann das Einkommen in zwei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres unvorhergesehen die 450-Euro-Grenze überschreiten
Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist zu unterscheiden zwischen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) und einer kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, umgangssprachlich als Minijob bezeichnet, liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Einkommen 450 Euro nicht übersteigt. Eine kurzfristige Beschäftigung ist gegeben, wenn die Beschäftigung auf zwei Kalendermonate oder auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Kurzfristigkeit besteht allerdings nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro überschreitet.