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Kündigung

Die Kündigung ist das letzte äußerste Mittel des Arbeitsrechts. Von ihr soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn alle anderen Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind.

Eine Kündigung ist deshalb im Regelfall nur nach einer vorausgegangenen Abmahnung wirksam. Jedoch bedarf es dieser nicht bei schweren Pflichtverletzungen, deren Rechtmäßigkeit für den Beschäftigten ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Der Ausspruch der Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem jeweiligen Empfänger in Schriftform gemäß § 623 BGB zugehen muss.

Kündigung: Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn der Kündigende unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden will. Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung voraus. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Auf Verlangen des anderen Teils muss der Kündigende den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Kündigung kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeit-punkt, in dem der Kündigende von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Siehe auch Verdachtskündigung, Krankheitsbedingte Kündigung, Personenbedingte Kündigung und Betriebsbedingte Kündigung

Kündigung: Ordentliche Kündigung

Unter einer ordentlichen Kündigung versteht man eine Maßnahme, ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung bestimmter Fristen zu beenden. Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer erfordert keinen Kündigungsgrund. Im BAT war für die Kündigung des Arbeitgebers vorgesehen, dass er den Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben angeben soll (§ 57 Satz 2 BAT / -O). Im TVöD / TV-L ist eine entsprechende Regelung nicht mehr enthalten. Der Grundsatz der Kündigungsfreiheit gilt somit auch für den Arbeitgeber. Er ist jedoch dadurch eingeschränkt, dass im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) eine sozial ungerechtfertigte Kündigung unwirksam ist (siehe Kündigungsschutz).

Kündigung: Personenbedingte Kündigung

Bei einer personenbedingten Kündigung liegen die Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Person des Arbeitnehmers. Im Unterschied zur verhaltensbedingten Kündigung trifft ihn jedoch in der Regel kein Verschulden. Ein häufiger Fall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung wegen einer dauerhaften krankheitsbedingten Leistungsminderung. Weitere Gründe können zum Beispiel mangelnde Fähigkeiten, Eignung oder fehlende Fachkenntnisse sein. In Fällen einer personenbedingten Kündigung ist stets zu prüfen, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigen kann. Er muss vor einer Kündigung gegebenenfalls vorrangig einen Arbeitsplatz zu schlechteren Bedingungen anbieten.

Kündigung: Änderungskündigung

Auch die Änderungskündigung ist eine echte Kündigung. Der Angestellte kann das Änderungsangebot annehmen und das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortsetzen oder das Angebot ablehnen. Bei Ablehnung des Angebotes endet das Arbeitsverhältnis fristgemäß. Der Angestellte kann das Angebot aber auch unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist und die Änderungskündigung durch die Arbeitsgerichte überprüfen lassen.

Kündigungsfrist

Eine ordentliche Kündigung setzt die Einhaltung der Kündigungsfrist voraus. In § 34 Abs. 1 TVöD bzw. § 34 Abs. 1 TV-L bzw. § 53 Abs. 1 bis 3 BAT / -O ist eine von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichende Regelung getroffen worden, welche sich nach der Beschäftigungszeit richtet. Maßgebend ist die erreichte Beschäftigungszeit am Tage des Zugangs der Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen innerhalb der ersten sechs Monate der Beschäftigung und steigt in Stufen je nach Dauer der Beschäftigungszeit.