Lohnpfändung
Die Pfändung des Arbeitseinkommens ist in den §§ 850 f. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Unter Arbeitseinkommen versteht man grundsätzlich das Nettoeinkommen, das sich nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen ergibt.
Das Arbeitseinkommen ist nur beschränkt pfändbar. Aus sozialen Gründen bestehen Pfändungsfreigrenzen. Dem Arbeitnehmer muss ein gesetzlich festgelegter Mindestbetrag zur Sicherung seines Lebensunterhalts verbleiben. Dieser Betrag erhöht sich, wenn der Arbeitnehmer weiteren Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren muss. Den danach pfändbaren Teil von Arbeitseinkommen, unter 2.182,15 Euro monatlich, kann man aus der Lohnpfändungstabelle (Anlage zu § 850c ZPO) entnehmen. Der über diesen Betrag hinausgehende Teil des Einkommens ist voll pfändbar