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Nenbentätigkeit

Eine Nebentätigkeit ist eine berufliche Tätigkeit, die neben dem hauptberuflichen Dienst eines Arbeitnehmers oder Beamten ausgeübt wird

 

Das Recht zur Ausübung einer Nebentätigkeit leitet sich in Deutschland aus dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz ab. Eine Nebentätigkeit kann anzeige- bzw. je nach Art der Tätigkeit zusätzlich genehmigungspflichtig sein. Bei der Ausübung einer Nebentätigkeit müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden. Dies sind z. B. in Deutschland bis zu 10 Stunden täglich gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz (gilt nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten). Auch darf die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Haupttätigkeit durch die Nebentätigkeit nicht erheblich eingeschränkt werden. Ebenso darf es nicht zu einer Interessen- oder Pflichtenkollision zwischen Haupt- und Nebentätigkeit kommen

Auf eine unentgeltliche Nebentätigkeit, wie zum Beispiel ein Ehrenamt, finden die allgemeinen arbeits- rechtlichen Grundsätze Anwendung. Die Vorschriften des TVöD / TV-L gelten hier nicht. Eine Nebentätigkeit ohne entgeltliche Gegenleistung ist stets anzeigefrei. Ausnahmsweise darf sie dann nicht aufgenommen werden, wenn sie unzulässig ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Nebentätigkeit den Beschäftigten daran hindert, seinen Arbeitspflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis nachzukommen oder wenn Haupt- und Nebentätigkeit die zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden überschreiten.

Eine Anzeige ist nach § 3 Abs. 4 TV-L nur für den Fall einer entgeltlichen Nebentätigkeit erforderlich. Der Beschäftigte muss die Nebentätigkeit also dann gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich und rechtzeitig anzeigen, wenn er dafür Geld oder geldwerte Vorteile – zu denen zum Beispiel auch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung zählen – erhält. Die Anzeige muss Angaben über Art, Inhalt und Umfang der Nebentätigkeit enthalten.

Die Nebentätigkeit kann untersagt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn zu befürchten ist, dass die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Beschäftigten oder die berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.
Bei Teilzeitbeschäftigten scheidet eine zeitliche Überbeanspruchung so lange aus, wie Haupt- und Nebentätigkeit das Maß der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten nicht überschreiten. Die berechtigten Interessen des Arbeitgebers sind beeinträchtigt, wenn zum Beispiel die Nebentätigkeit seinem Wettbewerbsinteresse zuwiderläuft oder wenn der Beschäftigte während einer krankheitsbedingten Abwesenheit eine Nebentätigkeit ausübt, die seine Genesung verzögert. Die Zustimmung zur Nebentätigkeit kann auch an Auflagen geknüpft sein. Der Arbeitgeber kann zum Beispiel eine zeitliche Obergrenze für die Ausübung der Nebentätigkeit festlegen.

Im Falle eines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht oder bei Ausübung einer unzulässigen Nebentätigkeit hängt die Art der Sanktion - Abmahnung, fristlose oder fristgerechte Kündigung - von der Schwere des Einzelfalles und insbesondere von der durch die Nebentätigkeit des Beschäftigten verletzten Rechtspflicht ab.