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Personalgestellung

Werden Aufgaben der Beschäftigten zu eine Dritten verlagert, kann gemäß § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L arbeitgeberseitig verlangt werden, dass der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen hat.

Ist von einer solchen Aufgabenverlagerung auszugehen, bedarf es für die Wirksamkeit der Personalgestellung keiner Zustimmung des Arbeitnehmers.

Die Personalgestellung ist in § 4 Abs. 3 TVöD / TV-L definiert