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Rahmenarbeitszeit

Eine Rahmenarbeitszeit kann nur durch eine Dienstvereinbarung eingeführt werden

Es besteht gemäß § 6 Abs. 7 TVöD / TV-L die Möglichkeit, zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden einzurichten.

 

Innerhalb dieser Zeit geleistete Mehrarbeit wird nicht als Überstunden angesehen. Überstunden entstehen nur außerhalb der Rahmenarbeitszeit. Dies bedeutet jedoch keine Erweiterung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers über die tariflich vereinbarte durchschnittliche Anzahl an Wochenarbeitsstunden.

Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.

In Bereichen mit Schicht- / Wechselschichtarbeit kann eine Rahmenarbeitszeit nicht vereinbart werden (§ 6 Abs. 8 TVöD / TV-L).

Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/ der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbezügen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. Kann diese Freistellung aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechend Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeit zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Daher sind auch bei Vereinbarung einer Rahmenarbeitszeit verpflichtend Arbeitszeitkonten zu führen. Findet in dieser Zeit kein Ausgleich statt, sind die angeordneten Mehrstunden mit 100 Prozent des individuellen Entgelts abzugelten. Es handelt sich hierbei nicht um einen Gleitzeitrahmen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, ob er außerhalb einer bestimmten Kernarbeitszeit Arbeit leistet bzw. wann er mit der Arbeit beginnt und sie beendet..