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Schwerbehindertenvertretung / Schwerbehinderung

Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

 Schwerbehinderte Menschen sind Personen, deren körperliche, geistige oder seelische Behinderung einen Grad von wenigstens 50 hat (§ 2Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 2 SGB IX). Sie stehen in vielfacher Hinsicht unter einem besonderen rechtlichen Schutz und können eine Reihe von Nachteilsausgleichen in Anspruch nehmen.

Beantragt wird ein Schwerbehindertenausweis bzw. die Anerkennung einer Schwerbehinderung bei den Versorgungsämtern der Stadt/Kommune, in deren Bereich der Antragsteller wohnt. In der Regel sind die Versorgungsämter den Gesundheitsämtern angegliedert. Die Adressen und weitergehende Informationen (auch Antragsformulare im Download) kann man über die Integrationsämter des Landschaftsverbandes im Internet abrufen.
Personen, die einen zuerkannten Grad der Behinderung zwischen 30 und 49 Prozent haben, können bei der Agentur für Arbeit ihres Wohnortes einen Antrag auf Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten stellen. Hintergrund dieser Gleichstellung ist hauptsächlich, beeinträchtigte Personen durch besonderen Schutz (SBG IX) im Arbeitsprozess zu behalten bzw. wieder zu integrieren. Wichtig hierbei ist auch, dass Schwerbehinderte und Gleichgestellte bei den Hauptfürsorgeämtern der Städte, in deren Bereich die Dienststelle/Behörde liegt, Förderungen zur leidensgerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes erhalten können. Dies kann z.B. der barrierefreie Umbau des Zugangs zum Arbeitsplatz sein, wie auch eine spezielle Ausstattung an Büromöbeln.

Schwerbehinderte Menschen genießen besonderen Schutz und Förderung im Arbeitsleben. Sie werden unter anderem durch folgende Regelungen geschützt und gefördert:

1.
Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen haben bei Arbeitsverhältnissen einen besonderen Kündigungsschutz (§§ 85 bis 92Vorlage:§/Wartung/buzer SGB IX). Ihnen darf ordentlich oder außerordentlich nur gekündigt werden, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat.

2.
Schwerbehinderte Menschen (nicht: ihnen Gleichgestellte) haben nach § 125 SGB IX Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von einer Arbeitswoche, meist fünf Tage, im Kalenderjahr

3.
Schwerbehinderte Menschen können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 37Vorlage:§/Wartung/buzer SGB VI in Anspruch nehmen, wenn sie bei Beginn der Rente als schwerbehindert anerkannt sind, die Wartezeit von 35 Jahren zurückgelegt haben und die maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Für die Anerkennung einer Schwerbehinderung muss ein Behinderungsgrad von mindestens 50 vorliegen, eine Gleichstellung reicht nicht.

4.
Abhängig vom Grad der Behinderung können Steuervergünstigungen (zum Beispiel Pauschbeträge (ab einem GdB von 30), Haushaltsfreibetrag, Kfz-Steuer-Ermäßigung (Feststellung von Merkzeichen „G“) oder Kfz-Steuerbefreiung (Feststellung von Merkzeichen „aG“ oder „H“ bei bestimmten Schwerbehinderungen oder festgestellten Merkzeichen) geltend gemacht werden.

5.
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf mindestens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen.

6.
Im Unterschied zur Einstellung haben schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen bei bestehendem Arbeitsverhältnis einen einklagbaren Anspruch auf eine Beschäftigung, „bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können“ und daneben Ansprüche auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen, die ihre berufliche Integration fördern. Dieser Anspruch gem. § 81 SGB IX entfällt nur, wenn die Maßnahme für den Arbeitgeber unzumutbar ist oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

7.
Diskriminierungsverbot für schwerbehinderte Menschen, das im Fall der Diskriminierung eines schwerbehinderten Menschen insbesondere bei Einstellung, beim beruflichen Aufstieg oder bei Kündigung einen Schadensersatzanspruch vorsieht und eine erhebliche Beweiserleichterung zugunsten der schwerbehinderten Beschäftigten (Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine Benachteiligung des schwerbehinderten Menschen vermuten lassen).