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Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

BurlG §7 Abs.4

  1. Der Urlaubsanspruch aus §1 BurlG ist gerichtet sowohl auf Freistellung von der Arbeitspflicht als auch auf Zahlung des entsprechenden Urlaubsentgelts für den Freistellungszeitraum.
  2. Der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts entsteht mit dem Freistellungsanspruch und ist bedingt durch die Gewährung der Freistellung. Bis zur Freistellung besteht er als Rechtsposition (Anwartschaftsrecht) auf Zahlung von Urlaubsentgelt.
  3. Kann der Freistellungsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er gemäß §7 Abs. 4 BurlG abzugelten. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, geht das Anwartschaftsrecht auf Zahlung von Urlaubsentgelt gem § 1922 BGB auf den Erben des Arbeitnehmers über und wandelt sich dort in unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 4 BurlG in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.

(BAG 22.9.2015 -9AZR 170/14 – Rn 18,(ZTR 2016,89)

LAG Düsseldorf 29.10.2015 – 11 Sa 537/15

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.1. 2016 – 4 Sa 888/15

(Quelle ZTR 08/2016)