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Urteile zum Mutterschutzgesetz

Zumutbare Ersatztätigkeit

BAG Urt. v. 21.04.1999 Az.: 5 AZR 174/98 Eine schwangere Frau, die aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen darf, kann verpflichtet sein, vorübergehend eine andere ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben.

Mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot wegen Infektionsgefahr

BVerwG Urt. v. 27.05.1993 Az.:5 C 42/89 Für ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot, mit dem der Gefahr einer Infektion mit Aids- oder Hepatitisviren vorgebeugt werden soll, genügt bereits eine sehr geringe Infektionswahrscheinlichkeit. Das gilt auch für den Fall von Mumps BVerwG Urt. V. 26.04.05 Az.: 5 C 11/04

Individuelles Beschäftigungsverbot bei Nichtvorliegen einer Gefährdungsbeurteilung

LAG Niedersachsen Urt. v. 20.01.03, Az: 5 Sa 833/02 Bei Krankheit haben Schwangere keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt wegen eines Beschäftigungsverbotes.

Für einen Anspruch auf Arbeitsentgelt gemäß § 11 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) muss das Beschäftigungsverbot die alleinige Ursache für das Nichtleisten der Arbeit sein. Bei gleichzeitiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der werdenden Mutter trifft dies nicht zu. In diesem Fall kann die schwangere Arbeitnehmerin lediglich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen.

Vorläufiges ärztliches Beschäftigungsverbot

BAG Urt. v. 11.11.1998 Az. 5 AZR 49/98 Nimmt der Arbeitgeber oder die zuständige Stelle die gebotene fachkundige Überprüfung der Unbedenklichkeit des Arbeitsplatzes einer schwangeren Arbeitnehmerin nicht vor und bestehen aus ärztlicher Sicht ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass vom Arbeitsplatz Gefahren für Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind ausgehen können, so darf der Arzt bis zu einer Klärung ausnahmsweise ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen.

Urteil zum individuellen Beschäftigungsverbot

BAG Urt. v. 21.03.2001 Az.: 5 AZR 352/99 Auch ein von der Schwangeren nur subjektiv als Mobbing empfundenes Verhalten kann Anlass für ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sein, wenn es keinen Krankheitswert hat. Der ausstellende Arzt hat die Abgrenzung zwischen Krankheit und Gefährdung vorzunehmen. Der Beweiswert seiner Bescheinigung kann erschüttert werden, beweispflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG ist dann die Schwangere.

Kündigungsschutz für Schwangere

EUGH Urt. v. 03.02.2000 Az.: C-207/98 Schwangerschaft ist kein Grund, einer Frau die Dauerstellung für einen Arbeitsplatz zu verwehren, der für Schwangere nicht geeignet ist. (Gleichbehandlung von Männern und Frauen) BVerwG-Urteil vom 30.09.2009 Az.: 5 C 32.08 Bei einer durch die Arbeitsschutzbehörde ausnahmsweise für zulässig erklärten Kündigung gemäß § 18 BEEG stellt die Erhaltung der beitragsfreien Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen beachtlichen Ermessensgesichtspunkt dar.

Arbeitslosengeldanspruch – Verfügbarkeit bei ärztlichem Beschäftigungsverbot für nicht erwerbstätige Schwangere

BSG Urt. v. 22.02.2012 Az.: B 11 AL 26/10 R Die Verfügbarkeit einer schwangeren Arbeitslosen entfällt nicht allein dadurch, dass ihr ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG erteilt wird.

(Quelle dbb)