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Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder

I. Entgelt

1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:

a) ab 1. Januar 2013 um 2,65 v.H. und

b) ab 1. Januar 2014 um weitere 2,95 v.H.

2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV-Prakt-L werden wie folgt erhöht:

a) ab 1. Januar 2013 um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro und

b) ab 1. Januar 2014 um 2,95 v.H.

3. Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen

Die Garantiebeträge in § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L, die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L, die Beträge der Zulagen nach der Anlage F zum TV-L und die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder erhöhen sich am 1. Januar 2013 um 2,65 v.H. und am 1. Januar 2014 um weitere 2,95 v.H.

II. Beschäftigungssicherung für Auszubildende

1. § 19 TVA-L BBiG erhält folgende Fassung:

Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.

Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen
Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht.
Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.

III. Sonstiges Tarifrecht

1. Erholungsurlaub

a) § 26 Absatz 1 Satz 2 TV-L erhält folgende Fassung:

Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.

b) Der § 9 Absatz 1 Satz 1 TVA-L BBiG erhält folgende Fassung:
Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Ausbildungstage beträgt.

c) § 9 Absatz 1 TVA-L Pflege erhält folgende Fassung:

Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Ausbildungstage beträgt.

Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub.

Während des Erholungsurlaubs wird das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.

2. Feuerwehrzulage (§ 47 Nr. 2 TV-L)

Für die Feuerwehrzulage nach § 47 Nr. 2 Absatz 2 gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Beträge.

3. Die Gespräche über die Befristungspraxis im Länderbereich werden fortgesetzt.

4. Die Arbeitgeberseite weigert sich, einen Einstieg in eine Entgeltordnung für den Lehrkräftebereich zu tarifieren.