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Überstundendefinition bei Wechselschicht- und Schichtarbeit

BAG-Urteil vom 25. April 2013

Geltendmachung von Ansprüchen

(Quelle: dbb beamtenbund und tarifunion, Geschäftsbereich Tarif)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25. April 2013 (AZ: 6 AZR 800/11) über die Entstehung von ausgleichspflichtigen Überstunden im Schicht- oder Wechselschichtdienst nach § 7 Abs. 8 c TVöD (wortgleich mit § 7 Abs. 8 c TV-L und § 10 Abs. 8 c TV-Charité) entschieden. Danach besteht ein Anspruch auf Überstundenzuschläge, wenn die im Dienstplan / Schichtplan festgesetzten Arbeitsstunden über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 6 TVöD (bzw. § 6 TV-L oder § 8 TV-Charité) – also für Vollzeitkräfte – hinausgehen und diese Stunden im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.


Fallgestaltung 1:
Es handelt sich überwiegend um die Fälle, in denen der Beschäftigte für den Schichtplanturnus bereits im Dienstplan zu mehr Schichten oder Arbeitsstunden eingeteilt ist, als er aufgrund der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (eines Vollzeitbeschäftigten) zu leisten verpflichtet wäre. Diese zu viel geleisteten Schichten / Stunden müssen bereits im Schichtplanturnus wieder ausgeglichen werden. Ist dies nicht der Fall, entstehen zuschlagspflichtige Überstunden nach § 7 Abs. 8 c TVöD (wortgleich mit § 7 Abs. 8 c TV-L und § 10 Abs. 8 c TV-Charité). Der jeweilige Schichtplanturnus entspricht dem Zeitraum, indem die jeweiligen Dienst- / Schichtpläne im Voraus festgelegt werden (beispielsweise ein Monat).

In der Praxis werden von Arbeitgeberseite Überstundenzuschläge oftmals erst dann gezahlt, wenn im Ausgleichszeitraum von einem Jahr (gem. § 6 Abs. 2 TVöD, § 6 Abs. 2 TV-L, § 8 Abs. 2 TV-Charité) mehr Stunden geleistet wurden, als von einem Vollzeitbeschäftigten zu leisten sind.
Wir empfehlen deshalb, eventuell bestehende Ansprüche mit dem beigefügten Musterschreiben (Anlage 1) geltend zu machen. Ansprüche können aufgrund der Ausschlussfrist immer nur sechs Monate rückwirkend geltend gemacht werden.

Da es sich hier um „im Dienstplan vorgesehene Überstunden“ handelt, haben diese auch Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD / TV-L, §§ 7 und 8 ETV-Charité) und die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (§ 21 TVöD / TV-L, § 26 TV-Charité / z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschuss). Nach Fälligkeit dieser Ansprüche sollte ebenfalls eine schriftliche Geltendmachung erfolgen, die die Auszahlung der „im Dienstplan vorgesehenen Überstunden“(-zuschläge) berücksichtigt.

Stark vereinfachtes Beispiel:
Schichtplanturnus:    4 Wochen
Wochenarbeitszeit:    40 Stunden
Arbeitszeit im Schichtplanturnus:    160 Stunden (4 Wochen x 40 Stunden)
Schichtlänge:    8 Stunden
Zu erbringende Schichten:    20 (20 Schichten x 8 Stunden = 160 Stunden)
Schichten nach Dienstplan:    21
Tatsächlich geleistete Schichten:    21
Zuschlagspflichtige Überstunden:    8 (21 Schichten x 8 Stunden = 168 Stunden)


Fallgestaltung 2:
Das Bundesarbeitsgericht hat in der oben genannten Entscheidung auch eine Alternative Überstundenentstehung im Fall des § 7 Abs. 8 c TVöD (wortgleich mit § 7 Abs. 8 c TV-L und § 10 Abs. 8 c TV-Charité) anerkannt. Demnach entstehen zuschlagspflichtige Überstunden im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit auch dann, wenn Arbeitsstunden über die im Schicht- / Dienstplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet wurden. Auf einen eventuellen Ausgleich im Schichtplanturnus oder gar im Ausgleichszeitraum von einem Jahr (gem. § 6 Abs. 2 TVöD, § 6 Abs. 2 TV-L, § 8 Abs. 2 TV-Charité) kommt es in diesen Fällen nicht an. Hier ist lediglich auf die im Schicht- / Dienstplan festgelegte tägliche Arbeitszeit abzustellen.
Wir empfehlen deshalb, eventuell bestehende Ansprüche mit dem beigefügten Musterschreiben (Anlage 2) geltend zu machen. Ansprüche können aufgrund der Ausschlussfrist immer nur sechs Monate rückwirkend geltend gemacht werden.




 Anlage 1 (Fallgestaltung 1)
 Anlage 2 (Fallgestaltung 2)