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Auswirkungen der Rente ab 63 auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse

Auswirkungen der Rente ab 63 auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse

Zum 1. Juli 2014 wird die sogenannte Rente ab 63 für besonders langjährig Versicherte eingeführt (Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, kurz „RV-Leistungsverbesserungsgesetz“, BR-Drucksache 209/14). Sofern bei einem Rentenzugang frühestens zum 1. Juli 2014 bereits mindestens 45 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen, besteht danach die Möglichkeit der abschlagsfreien Rente

  • mit 63 für die Jahrgänge 1951 und 1952 beziehungsweise
  • ab 63 für die Jahrgänge ab 1953 bei schrittweiser Anhebung des Renteneintritts auf das vollendete 65. Lebensjahr (siehe Anhebungstabelle weiter unten).

Die vorübergehende Absenkung der Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherten auf unter 65 Jahre kann sich auf andauernde Altersteilzeitarbeitsverhältnisse auswirken. Im Folgenden wird auf individuell womöglich ungewollteAuswirkungen der ab 1. Juli 2014 beantragten Rente ab 63 auf aktuell laufende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell eingegangen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Auswirkungen von den Arbeitsvertragsparteien abgewendet werden können: Aus Vertrauensschutzgründen kann insbesondere die planmäßige Beendigung der Altersteilzeitarbeit von Beschäftigten mit 45 Versicherungsjahren auch weiterhin nach Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgen – beispielsweise mit 65 wie ursprünglich vereinbart. Dazu müssen sich die betroffenen Beschäftigten mit dem Arbeitgeber entsprechend verständigen. Entgegen der Forderung des dbb haben die Arbeitgeber insbesondere eine Änderung des TV ATZ abgelehnt, womit den betroffenen Beschäftigten die geforderte Rechtssicherheit verschafft werden könnte.

Hintergrund

Besonders langjährig Versicherte sind Beschäftigte, die mindestens 45 Jahre als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen können. Für diese Beschäftigten besteht bereits seit 2012 die abschlagsfreie Rente ab 65 ungeachtet der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente auf 67. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden – auch nicht mit Abschlägen. Eine Auflistung der für die 45 Versicherungsjahre mitzählenden Zeiten findet sich weiter unten.
Demgegenüber konnte auch schon zuvor die Rente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren bezogen werden – auch vorgezogen beispielsweise ab 63 und mit Abschlägen. Die Altersgrenze wird gegenüber Beschäftigten ab Jahrgang 1949 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Vertrauensschutz und somit keine Anhebung der Altersgrenze haben insbesondere vor 1955 geborene Beschäftigte, die spätestens im Jahr 2006 eine Altersteilzeitvereinbarung nach dem TV ATZ abgeschlossen haben.
Die Berechnung im Fall von Rentenabschlägen wegen des vorzeitigen Rentenzugangs berücksichtigt 0,3 Prozent je vorgezogenem Jahr. Wer beispielsweise in 2006 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ab dem 57. Lebensjahr und bis zum 65. Lebensjahr (Vertrauensschutz) vereinbart hat, hätte die Beendigung ebenso gut mit beispielsweise 63 und dann mit Abschlägen in Höhe von (24 Monate mal 0,3 Prozent =) 7,2 Prozent vereinbaren können.
Dieser Abschlag entfällt bei einem Rentenzugang mit 45 Versicherungsjahren ab dem 1. Juli 2014 in die Rente ab 63 gänzlich (Jahrgänge 1951 und 1952) beziehungsweise fällt niedriger aus, wenn Versicherte der Jahrgänge bis 1963 vor ihrem 65. Geburtstag die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen.
Auswirkungen der Rente ab 63 auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse
Bei einem beispielsweise nach TV ATZ vor dem Jahr 2010 vereinbarten und ab 1. Juli 2014 noch andauernden Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann die Rente ab 63 den sogenannten Störfall (§ 9 Absatz 2 Buchstabe a TV ATZ) auslösen. Nach dieser Regelung endet das Arbeitsverhältnis automatisch, wenn die Möglichkeit für eine abschlagsfreie Altersrente besteht – auch wenn sie vom Beschäftigten gar nicht beantragt wird. Zur Klarstellung: Vorzeitig automatisch beendet wird das Arbeitsverhältnis, nicht lediglich die Altersteilzeitvereinbarung. Die Folge des Störfalls bei einer Vereinbarung nach TV ATZ im Blockmodell ist dann insbesondere die Rückabwicklung hinsichtlich der gezahlten Teilzeitentgelte nebst der Aufstockungsleistungen. Demgegenüber bleibt es sozialversicherungs-rechtlich für den bereits abgelaufenen Zeitraum der Altersteilzeit bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeitarbeit sowie des Aufstockungsbetrages und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge.
Der Störfall bedeutet zusammengefasst, dass dem Arbeitnehmer eine individuell niedrigere gesetzliche und betriebliche Rentenleistung aufgedrängt wird, obwohl nach der zuvor geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung noch weitere Zeit das höhere Arbeitsentgelt nebst der Aufstockungsbeträge in Höhe von insgesamt 83 Prozent des bisherigen Bruttoentgelts zu beanspruchen wäre.

Beispiel

Der Störfall in der Altersteilzeit kann durch die Rente ab 63 beispielsweise dann eintreten, wenn ein Beschäftigter des Jahrgangs 1951 noch im Jahr 2006 eine

Vereinbarung über acht Jahre im Blockmodell nach TV ATZ abgeschlossen hat mit

  • der Arbeitsphase vom 1.10.2008 bis 30.09.2012 (48 Monate) und
  • der Freistellungsphase vom 1.10.2012 bis 30.09.2016 (48 Monate),

hier also bis zum Erreichen der Regelaltersrente mit 65 (Vertrauensschutzregelung). Von der bisherigen Möglichkeit, als langjährig Versicherter die Beendigung auf den Zeitpunkt für ein vorgezogenes Ausscheiden mit Vollendung beispielsweise des 63. Lebensjahres am 1. Oktober 2014 – bei einer dauerhaften Rentenkürzung von (24 Monate mal 0,3 Prozent =) 7,2 Prozent – zu vereinbaren, wurde abgesehen.

1. Auswirkung des Störfalls auf den Entgelt- und Erstattungsanspruch

Während vereinbarungsgemäß eigentlich über den 63. Geburtstag hinaus weitere 24 Monate das Altersteilzeitentgelt und der steuerfreie Aufstockungsbetrag in der Freistellungsphase nach TV ATZ zustehen würden, ist das Arbeitsverhältnis wegen der ab 1. Oktober 2014 ohne Abschläge möglichen Rente bereits nach 72 Monaten Altersteilzeit automatisch beendet:
a) Dem Beschäftigten stünde eine etwaige Entgelt-Differenz zu, die sich aus dem gezahlten Entgelt für die Altersteilzeit (vereinfacht: 72 Monate mal 83 Prozent = Faktor 60 bezogen auf das bisherige Bruttoentgelt) und den Entgelten für die tatsächliche Beschäftigung ohne Altersteilzeit (vereinfacht: 48 Monate mal 100 Prozent = Faktor 48 bezogen auf das bisherige Bruttoentgelt) ergibt. Hiernach besteht kein Differenzanspruch zugunsten des Beschäftigten.
b) Daneben erlischt bei einem vorgezogenen Ausscheiden aus der Altersteilzeit der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Aufstockungsleistungen ab Oktober 2014, auch wenn die Stelle des Altersteilzeitbeschäftigten ab dessen Freistellungsphase dauerhaft wiederbesetzt wurde (§ 5 Absatz 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz).
2. Auswirkung des Störfalls auf das sozialversicherungs-rechtliche Wertguthaben
Der Störfall besteht hier darin, dass das in der Arbeitsphase des Blockmodells aus den angesparten Entgeltansprüchen gebildete Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine Freistellung von der Arbeit verwendet und aufgebraucht wird. Für den bereits abgelaufenen Zeitraum der Altersteilzeit bleibt es bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts und des Aufstockungsbetrages sowie der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Eine Rückrechnung ist – anders als beim Altersteilzeitentgelt – nicht zulässig. Das Wertguthaben ist grundsätzlich auch nicht als Einmalzahlung zu behandeln. Vielmehr wird das Wertguthaben hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie der Rentenversicherung in einem besonderen Beitragsberechnungsverfahren abgewickelt. Hierbei kann festgestellt werden, dass der vorzeitig aus dem (Altersteilzeit-) Arbeitsverhältnis ausscheidende Beschäftigte durchweg finanzielle Nachteile gegenüber der planmäßigen Durchführung und Beendigung der Altersteilzeit hat. Vereinfacht ausgedrückt wird im Beispielsfall das über 48 Monate angesparte Wertguthaben lediglich bis zur Hälfte der vorgesehenen Zeit und Höhe abgebaut. Der bei Eintritt des Störfalls am 1. Oktober 2014 verbleibende Rest des Wertguthabens wird in den Zweigen der Sozialversicherung jeweils beitragspflichtig.
3. Auswirkungen des Störfalls auf die Rentenhöhe
Anders als vorgesehen, sammelt der Beschäftigte bei der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch die Rente ab 63 für die Zeit bis zur ursprünglich vereinbarten Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres keine weiteren (regelmäßig auf 90 Prozent aufgestockten) Rentenversicherungs- sowie Zusatzversorgungs-Beiträge an. Diese Auswirkungen sind auch mit Blick auf die bei der Vereinbarung der Altersteilzeit zugrunde gelegten Auskünfte (Rentenversicherung und VBL/ZVK) zu berücksichtigen.
Schutz laufender Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell
Um die individuell ungewollten Auswirkungen der automatischen Beendigung der Altersteilzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem die abschlagsfreie Rente ab 63 beansprucht werden kann, zu vermeiden, ist mangels einer tarifvertraglichen Vertrauensschutzregelung im TV ATZ folgendes zu beachten:
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 11. April 2014 mitgeteilt, dass Aufstockungsleistungen auf das Altersteilzeitentgelt nach dem TV ATZ, die
  • ungeachtet der abschlagsfreien Rentenzugangsmöglichkeit
  • bei 45 Beitragsjahren über das 63. Lebensjahr des Beschäftigten
  • bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
hinausgehend gezahlt werden, weiterhin steuerfrei sind gem § 3 Nr. 28 EStG. Nur wenn der entsprechende Rentenantrag gestellt und die Rente auch tatsächlich bezogen wird, endet demnach das Altersteilzeitarbeitsverhältnis wegen der Rente ab 63 „als Störfall“.
Im Altersteilzeitgesetz selbst wird in § 15h AtG eine Vertrauensschutzbestimmung zugunsten des Arbeitgebers eingefügt.
Dies schützt Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 im Vertrauen auf eine nach der damaligen Gesetzeslage uneingeschränkte Förderbarkeit bis zum vereinbarten Ende der Altersteilzeitarbeit begonnen wurden. § 15h AtG sichert damit lediglich die Erstattungsfähigkeit seitens der Bundesagentur für Arbeit gegenüber Aufstockungsleistungen, die ungeachtet der Möglichkeit auf eine abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren weiterhin an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Ob der Arbeitgeber die Altersteilzeitvereinbarung aber weiter erfüllt, bleibt den Vertragsparteien überlassen. Die Vorschrift des § 15h AtG greift nicht in bestehende einzel- oder tarifvertragliche Regelungen wie den § 9 Absatz 2 Buchstabe a TV ATZ ein. Vielmehr setzt § 15h AtG lediglich ein „Signal für die Vertragsparteien“, ihre Vereinbarung an die neue Rechtslage anzupassen: „Altersteilzeitfälle sollten auch dann bis zum vereinbarten Ende laufen können, wenn in vertraglichen Vorschriften eine vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit vorgesehen ist, sobald ein Anspruch auf eine ungeminderte Rente besteht“ (BT-Drucksache 18/1489 Seite 26). Die Anpassung der Verträge erfolgt aber nicht kraft Gesetzes. Hier müssen die Arbeitsvertragsparteien zügig eine einvernehmliche Lösung finden.
Grundsätzlich keine automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Vorhandene Arbeitnehmer, die ab dem 1. Juli 2014 die Voraussetzungen für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllen, sind nicht verpflichtet, diese auch in Anspruch zu nehmen. Sie können – allerdings vorbehaltlich tarifvertraglicher oder anderer arbeitsrechtlicher Einschränkungen – weiterarbeiten. Eine tarifliche Einschränkung ist die automatische Beendigung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen in § 9 Absatz 2 Buchstabe a TV ATZ. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Rente ab 63 nicht der Regelaltersrente gleichsteht, deren Erreichen (gegenwärtig für den Jahrgang 1949 mit 65 Jahren und drei Monaten) nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a TVöD / TV-L ausdrücklich die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung bedeutet.
Insoweit Beschäftigte ab dem 1. Juli 2014 mit 45 Versicherungsjahren die weiteren Voraussetzungen der Rente ab 63 erfüllen und diese auch beantragen, wäre das Arbeitsverhältnis daher nicht automatisch am Ende des Monats seiner Zustellung durch den Rentenbescheid beendet. Vielmehr sollten sich diese Beschäftigten mit dem Arbeitgeber beziehungsweise der personalführenden Stelle absprechen und gegenseitiges Einvernehmen herstellen (§ 33 Absatz 1 Buchstabe b TVöD / TV-L).
Ein einmal gestellter Rentenantrag kann zurückgenommen werden, solange über die beantragte Rente noch kein bindender Rentenbescheid erteilt worden ist. Bindend ist ein Rentenbescheid dann, wenn er – zum Beispiel wegen Ablauf der Widerspruchsfrist – nicht mehr angefochten werden kann.

Schrittweise Anhebung der Altersgrenze für die Rente ab 63 auf 65

Aus der Rente ab 63 wird schrittweise die Rente ab 65. Die Rente mit 63 gilt für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und deren Rente ab dem 1. Juli 2014 beginnt. Für ab 1. Januar 1953 geborene Versicherte steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang um zwei Monate. Wer also ab dem 1. Januar 1964 geboren wurde, kann nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn das 65. Lebensjahr vollendet ist. Anhebungstabelle für den Rentenzugang in die Rente ab 63

Versicherte Geburtsjahrgang

Anhebung um … Monate

Anhebung auf Alter

Jahr

Monat

1951

keine

63

0

1952

keine

63

0

1953

2

63

2

1954

4

63

4

1955

6

63

6

1956

8

63

8

1957

10

63

10

1958

12

64

0

1959

14

64

2

1960

16

64

4

1961

18

64

6

1962

20

64

8

1963

22

64

10

Berücksichtigte Zeiten bei mindestens 45 Versicherungsjahren für die Rente ab 63

Insbesondere folgende Zeiten zählen bei den 45 Versicherungsjahren mit:

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
  • Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung),
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen
  • aus einer Beschäftigung beziehungsweise selbständigen Tätigkeit vorhanden sind,
  • Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes,
  • Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurde,
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung,
  • Ersatzzeiten, dies sind Zeiten ohne Beitragsleistung, weil der Versicherte daran gehindert war, Beiträge zu zahlen: zum Beispiel durch Kriegsgefangenschaft,
  • NS-Verfolgung, Flucht und politische Haft in der DDR.

Keine Berücksichtigung in den mindestens 45 Versicherungsjahren finden bestimmte Anrechnungszeiten (zum Beispiel wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II sowie Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings.

(Quelle dbb Willi Russ Fachvorstand Tarifpolitik)