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Stufenzuordnung und Vorbeschäftigungszeiten Urteil des EuGH vom 05.12.2013

Bei der Stufenzuordnung im Rahmen der Einstellung ist eine Differenzierung zwischen Zeiten, die bei demselben und bei anderen Arbeitgebern zurückgelegt worden ist, europarechtlich unzulässig – Folgen für Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD Bund, TV-L, TV-Hessen und TV-V.

Der EuGH hat in einem Urteil vom 5. Dezember 2013 – Az. C 514/12 – im Kern entschieden, dass der in den Verträgen in Art. 45 AEUV festgelegte Grundsatz der Freizügigkeit sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung nationalen Regelungen entgegensteht, die bei der Zuordnung von Beschäftigten zu Entlohnungsstufen im Hinblick auf die Berufserfahrung zwischen Zeiten der Berufserfahrung bei demselben und anderen Arbeitgebern differenziert.

Konkret wurde über eine Regelung aus Österreich geurteilt. Der EuGH sah darin eine mittelbare Diskriminierung aller sogenannten Wanderarbeiter, aber auch der Beschäftigten, die bei der fraglichen Körperschaft angestellt waren, da diese von der Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit abgehalten werden können.

Die vom EuGH in der Entscheidung angelegten Maßstäbe und die daraus resultierenden Folgen sind auch auf die geltenden Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes übertragbar. Daraus folgt, dass die Regelungen im TVöD Bund, im TV-L und TV-Hessen sowie im TV-V zukünftig europarechtskonform anzuwenden sind und bereits vorgenommene Einstufungsentscheidungen gegebenenfalls zu korrigieren sind. Konkret betroffen sind im Bereich des TVöD Bund die Entgeltgruppen 9 bis 15, bei denen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD entsprechend differenziert wird. Im Bereich des TV-L und TV-Hessen sind alle Beschäftigten betroffen, gleiches gilt bei der Regelung in § 5, 4 des TV-V. Denn die in diesen Tarifverträgen enthaltenen Regelungen zur Stufenzuordnung unterscheiden ebenfalls zwischen Zeiten bei demselben und einem anderen Arbeitgeber, indem die einschlägige Berufserfahrung bzw. in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit bei der Stufenzuordnung unterschiedlich gewertet wird. Nicht betroffen ist die Regelung in TVöD VKA, da diese keine entsprechende Regelung enthält.

Dies bedeutet konkret, dass Beschäftigte, die bereits in einem Arbeitsverhältnis stehen, bei denen aber die einschlägige Berufserfahrung bei anderen Arbeitgeber nicht vollständig bei der Stufenzuordnung berücksichtigt worden ist, so zu stellen sind, als wären die jeweiligen Zeiten voll angerechnet worden. Daraus resultierende rückwirkende Zahlungsansprüche der Beschäftigten können aber nur bis zur Grenze der geltenden Ausschlussfrist von 6 Monaten des § 37 TVöD/TV-L bzw. § 20 TV-V geltend gemacht werden.

Gleiches gilt auch für landesbezirkliche Tarifverträge des TV-N und andere Tarifverträge, soweit dort hinsichtlich der Einstufung und Vorbeschäftigungszeiten entsprechend zwischen Zeiten bei demselben und anderen Arbeitgebern differenziert wird.

Eine Muster-Geltendmachung ist als Anlage diesem Info beigefügt. Betroffene Beschäftigte sollten daher zur Vermeidung von Rechtsverlusten noch im laufenden Monat Juni 2014 einen entsprechenden Antrag bei ihrem Arbeitgeber einreichen und sich den Zugang des Antrages bestätigen lassen.


(Quelle dbb Beamten und Tarifunion, Geschäftsbereich Tarif)