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Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz ab 06.01.2018

Um faire Bezahlung von Männern und Frauen sicherzustellen, hat die Bundesregierung das Entgelttransparenzgesetz auf den Weg gebracht. Es gilt seit dem 06.07.2017. Nun aber tritt das zentrale Instrument des Gesetzes in Kraft: der Auskunftsanspruch. Beschäftigte erhalten damit das Recht zu erfahren, wie sie im Vergleich mit einer Beschäftigtengruppe bezahlt werden, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet.

Ab dem 06.01.2018 können Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, was Kollegen mit vergleichbarer Beschäftigung verdienen.

Konkret bedeutet das: Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten erhalten ein individuelles Auskunftsrecht. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von fünf Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.

In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden, Anlass für das Entgelttransparenzgesetz ist die ungleiche Bezahlung von Männern und Frauen.

Quelle: Pressemitteilung der BReg v. 05.01.2018