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Nicht nur die Arbeitsprozesse sind zu gestalten, auch der wirtschaftliche Erfolg sollte stimmen.

Werkdienst: Deutscher Qualifikationsrahmen ist keine Aufstiegsgarantie

Seit der Europäische und in dessen Folge der Deutsche Qualifikationsrahmen die Gleichwertigkeit von Meisterprüfung und Bachelorabschluss festgestellt haben, streben die Angehörigen der Laufbahn des Werkdienstes die Überleitung in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes an. Dies ist durchaus verständlich und nachvollziehbar. Die Fachgruppe Werkdienst im BSBD hat deshalb eine Strategie entwickelt, die für alle Laufbahnangehörigen eine aufgaben- und leistungsangemessene Weiterentwicklung der Laufbahn anstrebt. Ein Laufbahnangehöriger hat allerdings den Versuch unternommen, seine Überleitung in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes gerichtlich einzuklagen und ist mit diesem Vorhaben gescheitert.

Der Kläger hatte vorgetragen, der Werkdienst sei im Wesentlichen mit der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes gleichgestellt, obwohl mit dem Erfordernis der Meisterprüfung als Voraussetzung für die Einstellung höhere Anforderungen gestellt würden. Auch bei einem Vergleich mit dem gehobenen nichttechnischen Dienst sei die Eingruppierung der Werkmeister lediglich in den mittleren Dienst nicht gerechtfertigt. Politik und Wirtschaft hätten sich wiederholt dahingehend geäußert, dass die Ausbildung zum Meister als gleichwertiger Ersatz für ein Fachhochschulstudium anzusehen sei.

Der Kläger beantragte deshalb, das beklagte Land zu verurteilen, ihn in die Laufbahn des gehobenen Dienstes einzugruppieren und ihn in dienst-, beamten- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als ob er seit der Laufbahnprüfung einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 (gehobener Dienst) bekleidet hätte.

Dem Kläger bleibt der Erfolg versagt

Der angestrebte Erfolg ist dem Kläger erwartungsgemäß versagt geblieben. Mit Urteil vom 12. Mai 2014 (4K 3369/12) wies das Verwaltungsgericht Münster die Klage ab. Seine Entscheidung begründete das Gericht damit, dass der Kläger durch die Entscheidung der Beschäftigungsbehörde, ihn nicht in den gehobenen Dienst überzuleiten oder einzustufen, nicht in seinen Rechten verletzt sei.

Dem geltend gemachten Anspruch stehe entgegen, so die Münsteraner Richter, dass die vom Kläger geltend gemachte schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung und der von ihm angeführte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vorliegen. Darüber hinaus treffe die Auffassung des Klägers nicht zu, nach der Feststellung der Gleichwertigkeit einer erfolgreichen Meisterprüfung mit einem Bachelorabschluss sei die Alimentation eines Meisters im Werkdienst entgegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht mehr amtsangemessen.

Die Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe und zu Laufbahnen, obliege der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dabei habe dieser den allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung der Funktionen, ihrer Zuordnung zu Ämtern und der Zuordnung der Ämter nach ihrer Wertigkeit zu Besoldungsgruppen (§ 18 Sätze 1 und 2 ÜBesG NRW) zu berücksichtigen.

Bei der Einstufung von Ämtern handele es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiere. Dementsprechend habe ein Beamter grundsätzlich weder aufgrund der Fürsorgepflicht noch aufgrund des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens. Außerdem könne der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die einzelner Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern.

Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens dürfe der Gesetzgeber seine Entscheidungen den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt habe, sei nicht Aufgabe der Gerichte. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspreche vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Kontrolle.

Deutscher Qualifikationsrahmen ist nur unverbindliche Orientierungshilfe

Die Richter führten weiter aus, der Kläger berufe sich ohne Erfolg auf die durch den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) erfolgte Gleichstellung einer Meisterprüfung mit dem Bachelorabschluss. Die Einstufung der Meisterprüfung und des Bachelorabschlusses jeweils in das Niveau 6 des DQR lasse eine evident sachwidrige Beibehaltung der Eingruppierung der Ämter des Werkdienstes des nordrhein-westfälischen Justizvollzugsdienstes schon deshalb nicht erkennen, stellte das Gericht klar, weil die Einstufung keine normative Bindungswirkung entfalte und auch sonst keine Veranlassung gebe, die Eingruppierung der Ämter des Werkdienstes des nordrhein-westfälischen Justizvollzugs geänderten Gegebenheiten anzupassen.

Vielmehr biete der DQR lediglich eine unverbindliche Orientierungshilfe für die Bewertung von Abschlüssen und Berechtigungen. Es sei erklärte Absicht des DQR, keine besoldungs- oder tarifrechtlich relevanten Vorgaben zu machen.

Der am 1. 5. 2013 eingeführte DQR ist nach Einschätzung der Richter ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems. Er soll zum einen die Orientierung im deutschen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit deutscher Qualifikationen in Europa beitragen. Um transparenter zu machen, welche Kompetenzen im deutschen Bildungssystem erworben werden, definiert er acht Niveaus, die den acht Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) zugeordnet werden können. So ist das DQR-Niveau 6, dem die Meisterprüfung und der Bachelorabschluss zugeordnet sind, definiert durch „Kompetenzen zur Planung, Bearbeitung und Auswertung von umfassenden fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen“.

Eine normative oder sonst für die landesrechtliche Eingruppierung des Werkdienstes beachtliche Bindungswirkung hat die Einstufung durch den DQR nicht.

Anmerkung der Redaktion:

Der BSBD hat die Rechtslage bereits vor Jahren ebenso eingeschätzt, wie sie jetzt vom Verwaltungsgericht Münster bestätigt worden ist. Zusammen mit der Fachvertretung ist deshalb ein Konzept zur sachgerechten Vertretung der spezifischen Interessen der Laufbahn entwickelt worden.

Von allen Bundesländern verfügt Nordrhein-Westfalen über den größten Werkdienst. Einschließlich der Anwärter sind in den Betrieben der Vollzugseinrichtungen derzeit rund 600 Kolleginnen und Kollegen beschäftigt. Man darf getrost unterstellen, dass das Land NRW, das künftig die Schuldenbremse zu beachten haben wird, für sein Personal nicht ohne Not mehr Geld aufwenden wird, als gerade unumgänglich ist. Trotzdem haben Vorgespräche des BSBD mit Verantwortlichen bereits vor Jahren ergeben, dass eine grundsätzliche Bereitschaft vermutet werden kann, eine gewisse Anzahl von Angehörigen des Werkdienstes in Positionen, in denen die Qualifikation als Meister unverzichtbar ist, in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zu übernehmen, alle anderen hingegen nicht.

Von einer solchen Regelung könnten ungefähr 150 Kolleginnen und Kollegen profitieren. Für die restlichen 450 würde es vermutlich das Ende jeder beruflichen Weiterentwicklung bedeuten. Wer profitieren könnte, liegt auch ziemlich deutlich auf der Hand. Dies dürften vorrangig die Werkdienst- und Betriebsleitungen sowie die Berufsausbilder sein. Wer nicht zu diesen Personengruppen gehört, müsste damit rechnen, künftig nur noch im Ausnahmefall beruflich gefördert zu werden.

Altersabgänge würden dann wohl durch Personal mit Gesellenausbildung (Öffnung des Werkdienstes für Bewerber mit Gesellenbrief) ersetzt werden. Dies würde zwangsläufig zu einer Reduzierung der Zahl der Laufbahnangehörigen führen. Und dieser Teil, dies steht zu vermuten, würde folglich zwangsläufig in der beruflichen Sackgasse landen.

Oberstes Ziel des BSBD und des Arbeitskreises Technischer Dienst ist es deshalb, im Interesse aller Laufbahnangehörigen die Einheit der Laufbahn zu bewahren. Jeder Kollegin und jedem Kollegen sollen mittelfristig leistungsabhängige Aufstiegsmöglichkeiten bis in den gehobenen Dienst (A 7 bis A 12 BBO) eröffnet werden. Um die Wertigkeit der Meisterqualifikation als Einstiegsvoraussetzung für die Laufbahn des Werkdienstes angemessen zu honorieren, strebt der BSBD zudem die Schaffung einer Zulage ausschließlich für eine Tätigkeit als Meister im Strafvollzug an, die ein Vielfaches der bisherigen Meisterzulage ausmachen sollte. Dies ist nach dem Münsteraner Richterspruch die Strategie, zu der es keine Alternative gibt.

Foto im Beitrag © Jörg Winkens