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NRW-Justizministerium regelt die Nutzung der Sonderrechte im Straßenverkehr im Erlasswege.

Sonderrechte im Straßenverkehr für Gefangenentransporte demnächst nutzbar!

Der BSBD hat sich in den zurückliegenden Monaten nachdrücklich für Sonder- und Wegerechte im Straßenverkehr ausgesprochen und eingesetzt. Nach Beteiligung des Verkehrsministeriums hat das Justizministerium nunmehr einen Entlass-Entwurf vorgelegt, mit dem die Bedingungen für die Nutzung der Sonder- und Wegerechte definitiv festgelegt werden. Die gewerkschaftliche Initiative des BSBD war damit erfolgreich.

Im Interesse der sachgerechten Durchführung von mit besonderen Gefahren verbundenen Gefangenentransporten werden die Fahrdienste der Vollzugseinrichtungen in Kürze über eine sachangemessene Regelung verfügen können.

Für die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten hat das Ministerium drei Fallgruppen entwickelt. In Betracht kommt die Nutzung dieser Rechte danach

  • beim Vorliegen konkreter Erkenntnisse über eine Gefährdung eines Transportes, die einen Anschlag oder einen Befreiungsversuch befürchten lassen,
  • zur Begleitung eines Rettungstransportwagens, der Sonderrechte nutzt, und
  • zur Beherrschung konkreter Gefahrensituationen für Leib und Leben der Fahrzeuginsassen im Einzelfall.

Das Führen von Gefangenentransportfahrzeugen unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten wird durch die jeweilige Anstaltsleitung übertragen. Eine vorherige Teilnahme an einem Fahr- und Sicherheitstraining ist verpflichtend. Die Einzelheiten dieses Trainings werden durch das Ministerium festgelegt.

Die Nutzung von Sonder- und/oder Wegerechten wird – falls dies im Einzelfall möglich ist - durch die Anstaltsleitung angeordnet. In allen übrigen Fällen ist der Fahrzeugführer für die Anordnung zuständig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten ist schriftlich zu dokumentieren.

BSBD-Chef Peter Brock begrüßte diese Entwicklung und freute sich, dass auch in NRW bei Gefangenentransporten künftig Sonder- und Wegerechte genutzt werden dürfen. Dies sei, so der Gewerkschafter, eine sachgerechte Regelung, um die Risiken bei Transporten mit Gefährdungspotential im Interesse der Kolleginnen und Kollegen der Fahrdienste zu minimieren.

Friedhelm Sanker


Foto im Beitrag © lassedesignen / Fotolia.de