Verwendung von Cookies
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Drucken

Entwicklung eines Stellenverteilungssystems für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes

Stellungnahme der Fachschaft "Mittlerer Verwaltungsdienst"

Sehr geehrter Herr Brock,

zu dem in Rede stehenden Bezugserlass nehmen wir wie folgt Stellung:

Die längst überfällige Initiative des Ministeriums zur Entwicklung eines Stellenverteilungssystems für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes wird von uns grundsätzlich begrüßt. Der vorliegende Entwurf scheint aber eher ein Mix aus den bereits bestehenden Stellenverteilungssystemen des allgemeinen Vollzugsdienstes sowie des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zu sein. Dies ist nach hiesiger Auffassung in der Sache nicht unbedingt zielführend.

Die Berechnung unter der Nutzung zuvor erstellter Parameter kann dabei durchaus ein probates Mittel sein, derartige Stellenverteilungssysteme zu erstellen. Nicht zielführend wird es dann aber, wenn in einem neu zu erstellenden System Parameter eingesetzt werden, die in Stellenverteilungssystemen anderer Laufbahnen vor einem ganz anderen Hintergrund und bei unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen Verwendung gefunden haben.

Wir wollen hiermit zum Ausdruck bringen, dass man bei der Erstellung von Stellenverteilungssystemen auf die unterschiedlichen Aufgabenstellungen und Rahmenbedingungen einer Laufbahn achten muss, um die spezifischen Bedürfnisse einer Berufsgruppe angemessen zu berücksichtigen. Eine notwendige weitere Differenzierung könnte mit einem zu erstellenden Punktsystemen, das den speziellen Anforderungen (z.B. unterschiedliche Vollzugsformen pp.) gerecht wird, erfolgen. Hier wird aus unserer Sicht ein deutlicher Nachholbedarf – insbesondere auch für die bereits vorhandenen Systeme - deutlich. Nur so erhält man unter Verwendung entsprechend vordefinierter Kriterien auch differenzierte Ergebnisse, die den jeeiligen einzelfall nicht aus dem Blick verlieren.

Die Erstellung von Stellenverteilungssystemen unter Berücksichtigung der derzeitigen tatsächlichen Besetzung ist für ein neues, bedarfsgerechtes System nur bedingt zielführend. Allenfalls käme nach Erstellung einer neuen Konzeption der Vergleich zu den derzeit vorhandenen Planstellen und Stellen in Betracht, um erforderliche Feinabstimmungen zur Erreichung eines die wesentlichsten Belange berücksichtigenden Ergebnisses vornehmen zu können.

Erläuterungen zu den einzelnen Bewertungsparametern:

Grundannahmen:
Es ist nicht näher ausgeführt worden, warum man in der Verwaltung für einen Dienstposten grundsätzlich eine Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden zugrunde legt (250 Arbeitstage x 8 Stunden).

Es ist insoweit auch nicht weiter ausgeführt, warum Zeiten der Urlaubsvertretung keine Berücksichtigung gefunden haben. Damit ist dem Entstehen von Mehrarbeit mit all ihren negativen Auswirkungen auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Tür und Tor geöffnet. Bekanntlich gibt die Finanzverwaltung eine Berechnungsgröße von 230 Jahresarbeitstagen einheitlich vor. Verwendung findet diese bei der Bearbeitung bzw. Bemessung der Einkommenssteuersätze. Ebenso erscheint die pauschalierte  Vorgabe von 8 Stunden in Kenntnis der gemischten Beschäftigungslage (Tarifbeschäftigte / Beamte) insbesondere in dieser Laufbahn nicht nachvollziehbar.

In den Sachgebieten der Verwaltungen der jeweiligen Vollzugseinrichtungen mussten in der Vergangenheit wegen der unzureichenden Ausbildung von Beamtenanwärtern verstärkt Tarifbeschäftigte mit befristeten Verträgen eingesetzt werden, um den Dienstbetrieb überhaupt aufrecht erhalten zu können. Bei der Bemessung werden Tarifbeschäftigte allerdings wieder mit den Beamten in einen Korb geworfen. Die einfache Begründung, dass aus "systemischen" Gründen die unterschiedlichen Arbeitszeiten keine Berücksichtigung finden können, ist hierbei wenig nachvollziehbar und überzeugt letztlich nicht. Durch die Ignorierung dieser Unterschiede werden sich Fehlberechnung kaum vermeiden lassen.

Zudem wiederholt sich offensichtlich der Fehler, der bereits in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes zuProblemen geführt hat. Es wird erneut, ohne auf die Besonderheiten der einzelnen Einrichtungen einzugehen, willkürlich eine Zahl von Dienstposten festgelegt, die den Bedürfnissen der einzelnen Einrichtung nicht gerecht werden kann

Bevor wir nun zu der Bemessung in den einzelnen Sachgebieten kommen, sei noch angemerkt, dass außer für den Bereich der Haushaltsabteilung / Gebäudemanagement bei keiner weiteren Dienstelle eine Grundbemessung vorgenommen worden ist. Hier ist in Ermangelung einer nachvollziehbaren Begründung eine Logik für die Personalbemessung und die gewählte Vorgehensweise so ohne weiteres nicht erkennbar.

Ferner sei angemerkt, dass in der Arbeitsverwaltung die Betriebsbuchhaltung gar nicht berücksichtigt wurde, die Lohnbuchhaltung hingegen voll eingerechnet worden ist. Bekanntlich wird in allen Einrichtungen des Landes das EDV-System BASIS-AV über Jahre hinweg dezentral eingesetzt. Lohnabrechnungen erfolgen zwischenzeitlich grundsätzlich in den Betrieben der Einrichtungen. Wie kommt man dann zu solchen Bemessungen für diesen Bereich? Hier besteht ein dringender Klärungsbedarf.

Haushaltsabteilung / Gebäudemanagement:
Unter Berücksichtigung der eingeplanten Grundbemessung erscheint die Berechnung realistisch zu sein. Warum die eingesetzten Parameter so bestimmt worden sind und wie sich daraus resultierend die Bemessung der Dienstposten ergibt, erschließt sich uns an dieser Stelle jedoch nicht.

Arbeitsverwaltung:
Eine Grundbemessung ist hier ohne die Angabe von Gründen nicht vorgenommen worden. Ebenso fand der Bereich der Betriebsbuchhaltung keine Berücksichtigung. Auch hier erschließen sich uns die Festlegung und die angewandten Berechnungsgrößen absolut nicht. Eine Überprüfung, ob der tatsächliche Bedarf bei der Stellenverteilung für den Bereich der Arbeitsverwaltung halbwegs erreicht wird, ist damit nicht möglich.

Hauptgeschäftsstelle / Registratur:
Auch hier wird keine Grundausstattung angesetzt. Die Bemessung / Bestimmung der Größen ist hier auf Grund fehlender Erläuterungen nicht nachvollziehbar. Nicht weiter erläutert sind die Arbeiten in der Registratur. Hier sind nicht unerhebliche Verwaltungsarbeiten zu leisten (Nexus-Registra; Posteingänge verwalten).

Vollzugsgeschäftsstelle:
Hier wiederholt sich die fehlende Grundausstattung. Keine Berücksichtigung fand die Stelle des Leiters/der Leiterin der VG. Diese ist für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und insoweit reibungslosen Geschäftsablaufes unabdingbar notwendig. Hilfsweise hätte hier unter Berücksichtigung der Vorschriftenlage (VGO) Klärung geschaffen werden können / müssen.

Die Bestimmung der Berechnungsgrößen ist auch hier nicht weiter erläutert worden. Grundsätzlich handelt es sich bei der Nutzung von Belegungszahlen immer um eine  Stichtagserhebung. Hier ist nicht näher dargelegt worden, welcher Tag hier als Stichtag für die Bemessung angesetzt werden soll. Nach allem ist eine derartige "Lösung" eine sehr schlechte! Stellenbemessungen auf Grund von Momentaufnahmen sind nicht zielführend. Hier kann bei einer pauschalen Bestimmung über die aktuelle Belegungszahl dem sehr unterschiedlichen Arbeitsaufwand in den einzelnen Vollzugsbereichen (Langstrafenvollzug, Kurzstrafenvollzug, Ersatzfreiheitsstrafen, Unterbringungen) kaum angemessen Rechnung getragen werden.

Es wird nach hiesiger Auffassung deutlich erkennbar, dass bei der Bemessung den Besonderheiten im Rahmen der Vollstreckungszuständigkeit der einzelnen Einrichtungen eine besondere Bedeutung beizumessen sein wird.

Zahlstelle:
Auch hier fehlt die Grundbemessung. Anders als bei der Vollzugsgeschäftsstelle wird hier die Belegungsfähigkeit zu Grunde gelegt. Das ist nicht nachvollziehbar. Beispielsweise bei der Entlassung eines Inhaftierten aus einer Ersatzfreiheitsstrafe entsteht ein nicht unerheblicher Mehrarbeitsaufwand. Dieser Mehraufwand kann aber nun gar nicht über  die Belegungsfähigkeit einer Einrichtung spezifiziert werden. Die Belegungsfähigkeit ist eine vordefinierte und feststehende Größe! Analog zur Vollzugsgeschäftsstelle ist auch für diesen Bereich der jeweiligen "Vollstreckungs"–Besonderheit einer jeden Einrichtung Rechnung zu tragen.

Nicht genügend – oder besser gesagt – keine Berücksichtigung fand offensichtlich die veränderte Aufgabenstellung in den Zahlstellen des Landes. Der rasante Anstieg von Privatinsolvenzen hat sich in den letzten Jahren auch in diesem Sachgebiet bemerkbar gemacht. Insbesondere die hier eingesetzten Bediensteten haben mit spürbarer Mehrarbeit zu kämpfen. U.a. fand dieser Aspekt der veränderten Aufgabenstellung nicht nur in den Zahlstellen keine oder nur unzureichende Berücksichtigung. Auch in den übrigen Sachgebieten der Verwaltung hat dieser Aspekt keine Berücksichtigung gefunden.

Serviceeinheiten:
Warum jetzt wieder mit einer Grundbemessung gearbeitet wird, erschließt sich den Mitgliedern der Arbeitsgruppe nicht. Die beschriebenen Parameter sind nicht nachvollziehbar.

Besonderheiten:
Der Punkt "Besonderheiten" könnte gänzlich entfallen, würde man der Erstellung laufbahnbezogener, differenzierter Bewertungsparameter unter Berücksichtigung anstaltsspezifischer Besonderheiten in Form eines individuellen Punktesystems Priorität einräumen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Mit kollegialen Grüßen

Thomas Rüter

Fachschaftsvertreter 

 

Erl. d.JM vom 22.11.12012      - Az.:5212 – IV.I –